Teil eines Werkes 
Vierter Band (1810) Lehrbuch der Nazional-Oekonomie / von Julius Gr. v. Soden
Entstehung
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8.

III. Der Gegenſtand der Staats⸗Finanz⸗ oder Wirthſchafts-Kunde, iſt die Beſtimmung der Art und Weiſe: wie die aus dem Staatsvereine fließende gemeinſchaft⸗ liche Laſten des Staats unter die Staatsglieder auszutheilen, und zu der Erfuͤllung dieſer Laſten des Staats, als ſolchen, (Staats⸗Aufwandes) wieder zu verwenden ſeyen(N. Oek. Z. 478. III. Bd. S. 39. und 40.), begreift alſo die Staats⸗ Finanz⸗Geſezgebung, und Staats⸗Finanz⸗Adminiſtrazion.

9.

Die Staats⸗Polizey⸗Kunde und Staats⸗Finanz⸗Kunde, ſind bisher unter dem Namen Staatswirthſchaft zuſam⸗ men gefaßt worden; daher ſo viele Dunkelheit in der Staats⸗ Haushaltungs⸗Wiſſenſchaft; ſo viele Widerſpruͤche.

Nur der Staats⸗Finanz⸗Kunde gebuͤhrt die Benen⸗ nung Staats⸗Wirthſchaft. Sie iſt ſo, wie die Staats⸗ Polizey⸗Kunde, ein eigner, durch ihren Gegenſtand gaͤnz⸗ lich abgeſonderter Theil der Staats-Haushaltungs⸗ Kunde,(Z. 3.) welche außer dieſen beiden Kunden auch noch die Staats⸗Juſtiz⸗Kunde begreift.

Nur durch dieſe ſchneidende Abſonderung der Begriffe, und der Benennungen, kann in diejenige Wiſſenſchaft, welche man bisher Staats⸗Wirthſchaft(conomie politi⸗ que) nannte, Klarheit kommen.

Nazional⸗Oekonomie.

10.

Ganz abgeſondert und verſchieden von dieſen Wiſſen⸗ ſchaften iſt die Nazional⸗Oekonomie.

Sie iſt nicht die Staats⸗Haushaltungs⸗Kunde, alſo auch kein Theil derſelben; alſo auch nicht die Staats Polizey⸗Kunde, mit der ſie in Abſicht der Huͤlle, bisher zum Ungluͤck der Menſchheit, oft vermiſcht worden iſt.