Teil eines Werkes 
3,1 (1811) Anweisung zur landwirthschaftlichen Baukunst : mit illuminirten Kupfern ; Theil 1, Abth. 1
Entstehung
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xXIV Einleitung. was die Anlage und Einrichtung der Gebaͤude betrifft, vorzuͤglich von dem Landwirthe nach ſeiner individuellen Abſicht und Methode erwartet wird.

Was hierbei von einigen(mir ſehr achtbaren) Landwirthen erinnert wird, naͤhm⸗ lich daß man die landwirthſchaftlichen Gebaͤude und darunter vorzuͤglich die, welche zur Aufbewahrung der Producte dienen, ſo leicht und wohlfeil bauen moͤge, als es nur moͤglich iſt, um der Oeconomie die zu ſolidern Gebaͤuden mehr erforderlichen Bauko⸗ ſten, welche Zins auf Zins bedeutend waͤren, zu erſparen; ſo ließe ſich hiergegen vie les und wichtiges einwenden, wenn hier der Ort waͤre, daruͤber Unterſuchungen an⸗ zuſtellen, oder wenn dieſe Meinung dem Zwecke der folgenden Anweiſungen eigentlich entgegen liefe. Dem Baumeiſter muß es, wie gedacht, einzig darum zu thun ſeyn, ein Gebaͤude mit den wohlfeilſten Mitteln moͤglichſt dauerhaft und zweckmaͤßig zu bauen; und wenn ſo, mit dieſen Kenntniſſen einer guten Conſtruction ausgeruͤſtet, von ihm nach der vielleicht beſondern Abſicht des Landswirths eine noch leichtere und wohlfeilere Bauart gefordert werden ſollte; ſo wird er dieſes Verlangen dann um ſo eher und ſiche⸗ rer zu erfuͤllen im Stande ſeyn, da ihm genau bekannt iſt, auf welchen Hauptpunkten die Feſtigkeit eines Gebaͤudes beſonders beruht, und wo er, Behufs der verlangten re⸗ lativen Soliditaͤt deſſelben, etwas nachlaſſen könne. 8

Es muß alſo, den Eingangs erwaͤhnten Grundſaͤtzen zufolge, die Einrichtung und Anordnung der oͤkonomiſchen Gebaͤude dem an ſeinem Orte erfahrenen Landwirthe zwar uͤberlaſſen bleiben; allein der Wille des Landwirths hierin muß wiederum der kunſtmaͤßigen Einſicht des erfahrenen Baumeiſters in der Art unterworfen ſeyn, daß, wenn letzterer die von dem Landwirthe verlangte Einrichtung und Anlage eines Gebaͤu⸗ des den Regeln der Feſtigkeit und Dauer entgegen laufend finden ſollte, er die Einrich⸗ tung ſo abaͤndern koͤnne, daß, zwar mit der moͤglichſten Erfuͤllung der Abſicht des Land⸗

wirths, dennoch jener Hauptzweck, naͤhmlich eine dauerhafte Conſtruction, nicht ver⸗ fehlt werde.

Das Zweckmaͤßige der Einrichtung und Anlage, verbunden mit einer dauerhaften Conſtruction eines Gebaͤudes, kann alſo nur dann am ſicherſten erreicht werden, wenn beide, der Landwirth und der Baumeiſter, ſich gehorig mit einander verſtaͤndigt und geeinigt haben. Hierzu gehoͤrt aber, daß beide nicht nur ihr Fach gruͤndlich verſtehen, ſondern auch einer in des andern Kunſt ſich zureichende Kenntniß verſchafft habe.

Daher iſt dem angehenden Baumeiſter nicht genug zu empfehlen, von allen Ge⸗ ſchaͤften in den verſchiedenen Gewerben, Fabriken ꝛc., folglich auch von der Landwirth⸗