5
ten Schutze der Personen und des Ei-! genthums bestand.
4.7: rag In derbürgerlichen Gesellschaft\ Sa enrie ‚also der gemeinschaftliche' Zweck:\
allgemeineSicherheit bestimmt; aber| über die einzelnen Mittel, jenen Zweck zu| erreichen,‘ward noch nichts verordnet.| Natürlich mußste in Ausehung dieser letzte-| ren sehr oft Zwist entstehen und ein sol-|
cher Zwist oft die Auflösung der ganzen
Gesellschaft nach sich ziehen. Bald sahe man die Nothwendigkeit ein, eine sichere,
bestimmte Maalsregel wegen Auswahl der
|
| Mitte] zu trefien. Man wählte daher eine oder mehrere Personen aus und übertrug| ihnen die Vollmacht, in Ansehung der| Mittel zu entscheiden."Oder es wur-| de der Vertrag geschlossen, dals jederzeit in streitigen Fällen der Beschlufs der Mehr-| heit gelten solle.|
Se\
Begriff des Auf diese Weise ward der Wille eines| Herischers. Theils der Gesellschaft dem Willen des an- dern unterworfen. Es entstand ein Herr-
scher, es entstanden Unterthanen. Je-
Bi ui
A: AR© nn u ss ee es Te Te
fu
Pr}
de ch


