102 XVII. Ueber d. Bedingungen d. Vergleichung ꝛc.
Total-Ertrag des erſten aber im entgegengeſetzten Ver⸗ haͤltniß ſtehen, aber auch ſo umgekehrt. Bei verſchie— denen Arten von Bewirthſchaftungen koͤnnen alſo Ertrags⸗ Vergleichungen der naͤmlichen Zweige zu Nichts fuͤhren. Dieſe koͤnnen nur da angewandt werden, wo auf beiden Seiten dieſelben Verhaͤltniſſe der Wirthſchaften ſtatt⸗ finden.
Gleiche Bedingung iſt auch erforderlich, wenn zwei verſchiedene Zweige in Hinſicht ihres Ertrages mit ein— ander verglichen werden ſollen. Dies kann naͤmlich nur dann erſt zu einem beſtimmten Reſultat fuͤhren, wenn bei dem unterſtellten Wechſel des einen Zweiges mit dem andern alles Uebrige gleich bleiben kann, und außer je⸗ nem Wechſel nicht die mindeſte Veraͤnderung vorgenom— men werden darf.
Bei verſchiedenen Schaaf-Arten laͤßt ſich alſo eine Vergleichung ihrer gegenſeitigen Rente nur dann an— ſtellen, wenn ſie gleiche Lebens⸗Art theilen koͤnnen, wie z. B. bei einer Stallfuͤtterung zwiſchen Niederungs⸗ und Hoͤhenſchaafen, aber nicht, wenn der eine von beiden Theilen oder beide zu gleicher Zeit die verſchiedenartigen Weiden genießen ſollen. Anwendbar iſt ferner eine ſolche Vergleichung zwiſchen gemeinen Landſchaafen und Me⸗ rinos, indem die eine Art an die Stelle der andern tre— ten kann, gleiche Angewoͤhnung an Aufenthalt und Be⸗ handlung vorausgeſetzt.
Es kann indeſſen nur noch der Unterſchied dabei ſtattfinden, daß fuͤr eine gewiſſe Kuͤrze der Weide-Nah⸗ rung auch nur eine gewiſſe Koͤrpergroͤße beſtimmt wer⸗ den mußte.
Eine ſolche Unterſuchung muß aber nicht nur alle
Koſten und alle Ertrags⸗Zweige als Gegenſaͤtze umfaſſen,
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