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Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie, oder Untersuchungen über den Einfluß, den die Getreidepreise, der Reichthum des Bodens und die Abgaben auf den Ackerbau ausüben / von Johann Heinrich von Thünen
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Auflage gemaͤß ſich gebildet hat, und der Unterthan dann den Druck der Abgabe nicht mehr empfindet; wogegen andernſeits jede neue oder veraͤnderte Auflage, wie ein Eingriff in das Eigenthum wirkt, indem dadurch unfehl⸗ bar einige Zweige der Kultur oder der Induͤſtrie beſchraͤnkt, und die damit beſchaͤftigt geweſenen Menſchen, wenigſtens ſo lange bis ſie zu einem andern Fach uͤbergegangen ſind, unverdienter Weiſe brodtlos werden: ſo moͤchte man hier aus wohl ſchließen duͤrfen, daß die Ungleichheit der Ab gaben, ein weit geringeres Uebel ſey, als die haͤufige Veraͤnderung derſelben.

§. 38. Auflagen auf die Landrente.

Wenn der Eigenthuͤmer eines Guts einen Theil der Landrente, die das Gut ihm bringt, an den Staat ab geben muß, ſo aͤndert dies in der Form und der Aus dehnung der Wirthſchaft gar nichts. Diejenigen Guͤter, deren Landrente nahe an o iſt, tragen zu dieſer Abgabe ſehr wenig bei, und das entfernteſte oder ſchlechteſte Gut, wird davon gar nicht ergriffen. Dieſe Abgabe kann alſo ſo wenig auf die Ausdehnung der Kultur, als auf die Bevoͤlkerung, die Anwendung des Kapitals und die Quantitaͤt der erzeugten Produkte einen nachtheiligen Einfluß aͤußern; ja, wenn die ganze Landrente von der Abgabe hinweggenommen wuͤrde, bliebe die Kultur des Bodens dennoch wie ſie geweſen iſt.

Auch in anderer Ruͤckſicht mag es fuͤr das Wohl der Nation gleichguͤltig ſeyn, ob die Landrente in den Haͤnden des Regenten oder des Eigenthuͤmers und Kapi taliſten iſt; denn in beiden Faͤllen wird ſie gewoͤhnlich unproduktiv verwandt.

In der Regel iſt die Landrente weit mehr in den Haͤnden der Kapitaliſten als der Eigenthuͤmer, die zwar