Teil eines Werkes 
Zweiter Theil (1801)
Entstehung
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Miexes mit den Viebßſtandsvergrößerungen, die ſeit der Contributionsbe-

ſchreibung entſtanden ſind, zu halten ſey K Ä S. 6

Fremdes oder zum Handel beſtimmtes Vieh darf in reg1a nicht auf die Weide kommen, folglich auch nicht zum Theilungsmaaßſtabe gezogen werden Auf die durch Unglücksfälle oder ſchlechte Wirthſchaft heruntergekommene Höſe wird bei Ausmittelung der zum Theilungsmaaßſtabe zu ziehenden Vich- fände Rüticht genommen..

Das Vieh, ſo die Dorfshirten und Häuslinge halten, wird zur Dorfsſumme gezogen...<

Wie bei Ausmittelung der auf den landesherrlihen Vorwerken und adligen auh andern Gätern und freyen Höfen zu verfahren.| Was zu thun iſt, wenn ein Deficit an Weide ausgefunden wird. Die Dauer der Behütungszeit giebt das zweite Datum zu der Separations- berechnung ab...

Privat- oder Außenweiden kürzen die Dauer der Behütungszeit bei den zu theilenden Weiden ab..

Yuf we<e Weiſe die Privat- und Außenweiden in Rechnung zu bringen ſind Von den übrigen in Betrachtung kommenden Nebenhütungen überhaupt

Yuf die Dreiſch- Braach- und Stoppelweide wird in ſo ferne gerechnet, als ſie den Weidegang des Viehes auf den zu theienden Hürungsrevieren abkärzen Eben dieſe Bewandniß hat es wit der Wieſenbehütung

Für die aufzuhebende Winterweide der Schaafe iſt eine angemeſſene Entſchäs digung zu geben...

Der Werth des Plagenhiebsrechts iſt nach der biöherigen Nutzung ausfindig zu machen. 3.

Der Werth des Heidhiebes deögleichen R T Worauf bei Ausmittelung des Torfſtichs zu ſehen S

Wie man in Ermangelung eines Regulativs das Bedürfniß der Intereſſenten anzunehmen pflege+ 2+

IWie es zu halten, wenn einem die Torfnutzung, einem andern aber die» tung auf dem Moore zuſteht..

Von Ausmittelung des Werths der Bülten- oder Schollenhiebsberechtigung Von der Holznutzung überhaupt..

Was zubeobachten iſt, wenn bei den Forſten, die unter den zu theilenden Weiderevieren etwa mitvorkommen, der ſtatus quo beibehalten bleiben. ſoll Mie es zu halten, wenn die Aufbütungsintereſſenten für ihre Weidebenußung einen den Werth dieſer Nußung in ſich faſſenden Raum, nach vorgängiger

Aphdlzung- zur Abſiadung erhalten ſollen... 22

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