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ſo müſſen in ſolchen Fällen die Commiſſarien ſiH hiernach genau erkundizen 1t11d R;>ficht darauf nehmen 3 und alsdann kann" es ihnen nicht fehlen, ein richtiges Verhältniß feſtzuſeßen, worüber ſich aber unmögli< allgemeine Borſchriſten ertheilen laſſen,"
<< Will ein Gutsherr mit ſeinen Unterthanen oder mit einer fremden Gemeine ſich ſepartren 3 ſo iſt die Sache mehrern Schwierigkeiten unterwor» fen. Oft hat die Shwäche der Vorfahren ſie verhindert, das Gut voll- ſtändig in Cultur zu bringen und mit dem gehörigen Viehſtande zu beſeßen. Dft haben unwirthſ<haftlihe Pächter das Gut in Verfall gebra<t» Oft befißt das Gut no< wirthſchaftliche Zweige, die bisher unbcnußt blieben und wodurd) es verbeſſert werden kann, oder die Unterthanen haben ihren Viehſtand ungebührli< auf Unkoſten der Gutsherrſchaft verſtärkt, oder die Guisherrſhaft hat ſic Vieh von vorzüglicher Güte angeſchaft und daher weniger Häupter gehalten; oder die Unterthanen haben fremde Aecker und Ländereien, die zur Feldmark nicht gehören, in Pacht übernommen, und mit dem darauf haltenden Vieh das praedium lerviens betrieben,"
<« Sollte unter ſolHen häufig vorfommenden Umſtänden, derjenige Vieh- ſtand die Grundlage zur Ausmittelung werden, der zur Zeit der Separas- tion vorhanden geweſen 3 ſo würde freilich) in ſolchem Falle die Gutsherr- ſchaft lädirt und ihr auf immer die Möglichkeit benommen werden, ihr Gut und den Viehſtand zu beſſern,"
“« Dieſes ſind die Gründe die uns bewegen von dem Vorſchlage abzuge- heu, daß derjenige Viehſtand, welcher bei dem Anfange einev Separation nachgezählt worden, zur Grundlage dienen ſoll."
“« Der wirkli zu haltende Viehſtand iſt niht der vom leßten Jahre, ſondern dex von mehreren Jahren, ſo weit die Nachrichten nur immer er
halten werden können, wenn er nach Umſtänden und in Rückſicht der vor» D 2


