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Weiden eines jeden Orts angemeſſen erachteten Viehſtände, triſt bei uns in dem Betracht, daß ſie die erſte beſtimmte Nachweiſung enthält, wie viel Vieh jedem pflichtigen Unterthan, gegen Entrichtung der ausgemittelten Contribution zu hals ten geſtattet worden, näher zum Ziel, als die vorhergehenden Theilungsmaaße- ſtäbe- Wäre bei jener Contributionsbeſchreibung ausgemacht worden, daß die zur Contribution beſchriebene Stückzahl des Wiehes ſo wie die davon zu entrich, tende Contribution ſelbſt, für immer dieſelbe bleiben ſolle; ſo würden die pflich» tigen Weideintereſſenten ſich nicht zu beſchweren haben, wenn darnach ißt die Weide getheilt würde. Dies iſt aber nicht nur niht der Fall, ſondern es wird vielmehr in der Inſtruction vom 1oten Jun. 1667 ausdrüclich befohlen:
“Die Commiſſarien und Beamten hätten die Unterthanen zu ermahnen, daß ſie nunmehr ſtärkere Viehzucht zulegen mögten, weil ihnen alles, was ſie über die in der Deſignation befindliche Zahl acquiriren würden, in ext- fectu von der Contribution frei bleiben ſolle."
Eine abermalige Erinnerung zur Vermehrung des Viehſtapels findet ſic) in
dem allgemeinen Ausſchreiben vom 7ten May 1694 Lüneb. Landes Conſtit. Cap. Vl. S. 1. Nr. KU und KRIY.
Und da alſo die pflichtigen Unterthanen von Seiten der Geſeßgebung ſelbſt dazu aufgefordert worden ſind, mehr Vieh zuzulegen, als zur Contribution beſchrieben worden, mithin für die ſeitdem geweidete größere Stückzahl durc< Verjährung ſchon ein Recht erworben worden iſt, ſo kann denn auc der Viehcontributions; fuß nicht geradezu zum Theilungsmaaßſtabe dienen.
Jede der bisher erwogenen Theilungsarten hebt alſo die bi8her erworbenen Nußungsrechte auf und ſeßt andere nach Willführ an deren Stelle, Die Wire kung von allen, mit Ausſchluß der leßten, gehet dahin, die Rechte der größern und wohlhabenern Intereſſenten auszudehnen und die der kleinern und ärmern
einzuſchränken.
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