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bergabe gehabt hat. Dieſes auszumitteln bleibt, wenn der Fall ſo gedaht wird, wie er zur Frage geſtellt iſt, mehrentheils unmöglich.
<Alle menſchliche Geſchäfte müſſen indeſſen einen Ausgang haben und es Fommt alſo nur darauf an, ein Mittel zur Ausmittelung der TSheilnehmungs» rechte ausfindig zu machen, welches jenem in der Anwendung unmöglichen Mit- tel am nächſten kommt, und retlich ſeine Stelle vertreten Fann.
<« Der Durchwinternngsfuß iſt zwar ein angenommener, Maaßſtab für den Biehſtand gemeinſchaftlicher Hütungsberedtigten
Scheplitz Conſuct. Brand, Lib, I, T. 4, Tit. 20. I EVA WSED. DUD 20129282 Strubens rechtliche Bedenken 4ter Theil 117tes Bedenken 3. 3. S. 309.
es fehlt aber an einem Geſeß, welches beſtimmte, auf die in concreto vorkoms menden Gewohnheiten nicht zu ſehen.
« Zener allgemeine Maaßſtab iſt auch durch kein ausdrückliches Geſeß vorge ſchrieben worden, kann daher nicht zureichen, dem aus den bisher von den meh? reren Miteigenthümern gehaltenen Viehſtänden fließenden Gewohnheitsrehte, die Anwendung zu verſagen.
« Gegen das von den Drömlingsſeparation8commiſſarien, Geheimen Kriegs- rath Siebmann und Kriegsrath Malc<hau vorgeſchlagene Mittel, den actuel: len Viehſtand anzunehmen, iſt der Dur<winterungsfuß koſtbarer, willführlicher und ein dem Auszumeſſenden unähnlicherer Maaßſtab. Wegen der Koſtbarkeit und anderer Weitläuftigkeiten, hat man daher in foro ſonſt angenommen, daß nur auf die Größe der Ländereyen eines jeden Miteigenthümers geſchen wer: den dürfe,
Leyſer Meditat. ad Pand. Spec. 108. med. 5.
«Iſſsdann kann aber ein richtiges Verhältniß der darauf zu haltenden Vieh-
ſtände daraus gar nicht gefolgert werden, Wenn indeſſen auch die Gute der Läno
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