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Man darf die Gemeinheit nicht anſehen, als etwas, womit man maden kann, was man wil, GEs haften Rechte darauf, denen man bei Ginfüh- rung neuer Formen nicht zu nahe treten darf. Nur über das etwanige. Ue- beymäaaß an Weide kann die Grundherrſchaft zu SGunſien derjenigen dispo»- niren, welche bei einer Theilung nach den wohl erworbenen Nußungsred»- ten nicht ſo viel erhalten, als ſie nach den Verhältniſſen zwiſchen Viehzucht und Ackerbau gebrauchen können. In keinem Fall darf die Stückzahl ge- ſchmälert werden, mit welcher ein pflichtiger Unterthan zur Contribution be- ſchrieben worden, und für welche er die Contribution ſeither entrichtet hat.
Mit der Benennung Vollhof, Hufe 2c. iſt bei uns gar kein beſtimmter Be- grif verbunden, Es giebt hier Hufen von 30 bis 100 Morgen und dar- über. Der Fall kommt nicht ſelten vor, daß in dem einen Dorfe die Halb» hufen größer ſind, als die Vollhufen in einem andern. Oft heißt ein Mann in dem Contributionscataſter Vollhöfener, in den Amts oder Gutsherrlichen Regiſtern aber Halbhöfener, ja wohl gar in dem einen Regiſter ſo, in dem anderm anders. Sollte oder könnte nach Hufen getheilt werdenz ſo wäre vorgängig hier, ſo wie in andern Staaten geſchehen iſt, zu beſtimmen, was eine Hufe ſey«
Ein Cenſit, dex in einem oder dem andern Regiſter etwa als ein Halbhöfe- ner aufgeführt ſteht, leiſtet oft verſchiedene ordinäre und extraordinäre Pflich: ten baar oder in natura glei den Volihöfenern.- So lange der erſte die Geineinheit ganz oder beinahe ſo ho<: als dex leßte, war es ihm möglich ſeinen Berbindlichkeiten zu„genügen, Er wird es aber vielleiht dann nicht, mehr. Eönnen oder wollen, wenn er von der Gemeinheit nur halb ſo viel erhält, als der Vollhöfener. Und doh erfordert es das Intereſſe der Landesherrlichen oder Gutsherrlichen Caßen, oder die einmal getroffene Ein- richtung des Ganzen, daß jene. Präſtationen nicht vermindert werden,
Bei dem) einen Dorfe iſt. nach uraltem Herkfominen der AFerbau, bei dem andern die Viehzucht oder die Viehnyßung das Haupterwerbsmittel der Ein;


