mz. cu/
<auma“
6. 5
Wenn die Gemelnheitstheillung ſo ſchnell, als die Wichtigkeit ber Sage es erfordert, fortſchreiten und zu einem gleichmäßig- nüßlichen Zweck ausſchlageun ſoll; ſo dürfte, nach vorgängiger geſeßlicher Beſtimmung der Hauptgrundſäße, eine beſondere Commiſſion niederzuſeßen und derſelben die gleichförmige Leitung des Geſchäftsganges zu übertragen ſeyn» Dieſe würde dann durch diejznigen Grundſäße, welche durc< die individuelle Lage eines jeden Orts an die Hand gegeben werden, in ſo ferne ſie in der aufs Allgemeine gerichteten Verordnung nicht enthalten ſeyn mögten, zu prüfen und zu approbiren haben,
FC. 6.
ta<H bekannten Rechten und nach der beſondern Willensmeinung unſers allergnädigſten Königs, ſoll niemand gezwungen werden, länger in der Commuys nion zu bleiben, als er ſeinen Umſtänden es für zuträglich hält, Daher hat alſo jede Commüne, fie ſey Stadt, Flecken, Dorf, ſo wie auch jeder Pacthof, jedes Gut, Stift oder Kloſter das Recht auf die Auseinanderſeßung anzutrg- gen. Hat der Provocant erwieſen, daß ihm die Auseinanderſeßung nüßlich den Mitberehtigten aber nicht ſchädlich ſey 3 ſo wird ſeinem Geſuch gewillfahret, den leßten jedo<h freigelaſſen, wenn ſie es verlangen, ferner in der Communion zu bleiben, Bei Forſten oder Hölzungen, die forſtmäßig betrieben werden, könnte jedoHh die Regel wohl eine Ausnahme leiden. In Anſehung dieſer ſollte billig von dem Holzeigenthümer, wegen ſeines größern und wichtigern Theilnehmungss rechts, die Beſtimmung abhängen? ob die Jutereſſenten der ſervitutiſchen Nebens nußungen durc) einen ſol<eu Theil vom Grund und Boden, als dem Werth ihrer Mitnußung angemeſſen iſt, ſollen abgefunden werden, oder ob die Gemein» ſchaft ihren Fortgang behalten ſolle,
S. 7* Was die Princlpfla betriſt, wornac<h zu theilen; ſo giebt es darüber ſchr Herſchiedene Meinungen, A 3
ne ei IG


