|
|
|
| 4
v
y
| "
EL M
2
Holzungen 2c, verſtanden, welche von mehrern Commünen aus einem oder dem andern Re<te, bald auf gleihe, bald auf verſchiedene Weiſe genußt werden. JInsbeſondere werden aber auch die gemeinſchaftlihen Nußungen dahin gerechnet, welche die JIndividua einer und ebenderſelben Commüne auf den zu deren Felds mark gehörigen Weiden, Mören, Holzungsrevieren auch Aerfluren und Wies ſen in gleicher oder verſchiedener Maaße auszuüben berechtigt ſind,
N0327
Darnach iſt denn alſo die Gemeinheitstheilung von zwiefac<er Art, Die eine beſchäftigt ſich blos mit der Auseinanderſeßung der von mehrern Com- mönen ſeither gemeinſchaftlic) genußten Räume unter die dabei intereſſirten Ort-
ſchaſten, und wird daher die generelle Gemeinheitsaufhebung oder Generalthei» lung genannt.
ß. 4-
Bei der andern, welche man die Specialtheilung oder ſpecielle Augeinan- derſeßung nennt, wird der einem jeden Orte in der Generaltheilung zugefallene Antheil unter die Eingeſeſſcnen deſſelben, nach deren Theilnehmungsrehten, eins zeln vertheilt. Und wenn mit der leßten die Aufhebung der Feld- und Wieſen Gemeinheit verbunden und der AFXer in Koppeln gelegt wird z fo entſteht dadurd diejenige Wirthſchaftseinrichtung, welHhe wir Verkoppelung nennen,
Die Specialtheilung kann nicht ehender ſtatt finden, bis die generelle Aus» einanderſeßung ins Werk gerichtet worden. Und da auch die Grundſäße der einen etwas verſchieden von denen der andern Art ſind; ſo kann es um ſo wes niger anräthlich ſeyn, ſie beide zugleich in Betrieb zu ſeßen, als nicht zu erwar- ten ſieht, daß die Ortſchaften, welche bei einer Generaltheilung ſeparirt wers? den, gleich zu derſelben Zeit auch aus der ſpeciellen Gemeinſchaft wollen geſeßt werden. Geht aber die Generaltheilung ihren Gang unaufhaliſam fort; ſo finden die Verkoppelungen demnächſt k.inen weitern Aufenthalt.
dis EE äu Md SE aii
ARE SRE bee 1 ER eummmnunnn
<>


