Teil eines Werkes 
[Erster Theil] (1820)
Entstehung
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wo dieß weitläufig von allen Fällen, in welchen gericht» liche Schäzungen vorkommen, erwieſen iſt.

Daß aber die Regel dieſes$. ganz vorzüglich bei alz len Voxanſchlägen 2c. Anwendung leide und nothwendiger Weiſe berú>ſichtigt werden müſſe, erhellt von ſelbſt.

$. 19. Abweichung von der Ordnung des vorgeſchrie- benen Verfahrens,

Im Allgemeinen darf der Taxator von der Ordnung des vorgeſchriebenen Verfahrens nicht abgehen, und es iſt dieſes nux dann exlaubt, wenn Zeit und Umſtände ſolches ndthig machen, CF. 25, 24.)

GM 507

Specielle Berechnung jeder Wirth- ſchaftsruhbri>.

Zur genauern und leichtern Ueberſicht iſt jeder Wirth- ſchaftszweig eines Landguts allein zu berechnen. Es ſind daher auh von dem Ertrage deſſelben die durch ihn veranlaßten Ausgaben 2c. ſo viel wie möglich. ſo2 gleih abzuziehen, wie ſi< im Folgenden mit Mehrerem ergehen wird.

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