Teil eines Werkes 
[Erster Theil] (1820)
Entstehung
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chen die Wirtſchaft geben könnte, nicht zu erwarten iſt; ſo iſt dieß vom Tarxator in den Protocollen zu bemerken, und genau anzugeben, worin derſelbe beſtche, und was die Fnſtandſezung des Guts ohngefähr erfordern Ffönne.($.27.0.)

b) Die landúblihe Bewirthſhaftungsart und Behandlung.

Nur derjenige Nußen kann veranſchlagt werden, welchen das Gut, oder die einzelne Wirthſchaftsbranche bey landüblicher Behandlung und gewöhnlicher Induſtrie verſpricht. Der Ev- trag, welcher durch einen rationelleren Wixthſchaftsbetrieb, höhere Induſtrie, größeres Betriebscapital oder beſondere Fntelligenz des Beſißers bewirkt werden fönnte, oder bis- her bewirkt worden iſ, darf nicht in Anſchlag gebracht wer- den. Dagegen wird aber auch auf cine bisherige fehlerhafte Behandlung der Wirthſchaftsgegenſtände, im Vergleich mit der landúblichen Bewirthſchaftungeart und Behandlung wie ſolche bei guten Wirthen ſtatt findet, feine Rückſicht ge- nommen.

Die über die bisherige Bewirthſchaftung, den bisheri- gen Ertrag 2c. einzuziehenden Erkundigungen ſind daher nicht als unabänderliche Regeln, ſondern nur als Hülfsmittel zur Beurtheilung und zu Vermeidung von Frrthumern an:

zuſehen.

A Allgemeine Vorſchriften zu Unterſuchung des Werths ciner Sache.

Der Werth einer jeden Sache, alſo auh eines Land- guts, gründet ſich auf die Quantität und Qualität ihres wahren Nutzens oder ihres reinen Ertrags,

VBei-