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chen die Wirtſchaft geben könnte, nicht zu erwarten iſt; ſo iſt dieß vom Tarxator in den Protocollen zu bemerken, und genau anzugeben, worin derſelbe beſtche, und was die Fnſtandſezung des Guts ohngefähr erfordern Ffönne.($.27.0.)
b) Die landúblihe Bewirthſhaftungsart und Behandlung.
Nur derjenige Nußen kann veranſchlagt werden, welchen das Gut, oder die einzelne Wirthſchaftsbranche bey landüblicher Behandlung und gewöhnlicher Induſtrie verſpricht. Der Ev- trag, welcher durch einen rationelleren Wixthſchaftsbetrieb, höhere Induſtrie, größeres Betriebscapital oder beſondere Fntelligenz des Beſißers bewirkt werden fönnte, oder bis- her bewirkt worden iſ, darf nicht in Anſchlag gebracht wer- den. Dagegen wird aber auch auf cine bisherige fehlerhafte Behandlung der Wirthſchaftsgegenſtände, im Vergleich mit der landúblichen Bewirthſchaftungeart und Behandlung„ wie ſolche bei guten Wirthen ſtatt findet, feine Rückſicht ge- nommen.
Die über die bisherige Bewirthſchaftung, den bisheri- gen Ertrag 2c. einzuziehenden Erkundigungen ſind daher nicht als unabänderliche Regeln, ſondern nur als Hülfsmittel zur Beurtheilung und zu Vermeidung von Frrthumern an:
zuſehen.
A Allgemeine Vorſchriften zu Unterſuchung des Werths ciner Sache.
Der Werth einer jeden Sache, alſo auh eines Land- guts, gründet ſich auf die Quantität und Qualität ihres wahren Nutzens oder ihres reinen Ertrags,
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