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Außerdem hat aber auch die Mühle bisher noch viele freiwillige Mahlgäſte gehabt. Fol. 19.
2) Der freie Mehlverkauf. Mühlenordnung$. 66.
3) Der Verkauf des Oels im Kleinen. Fol. 1g.*
4) Das Recht, Branntwein zu brennen; doch fehlt es an «inem ſchi>lichen Plat zur Brennerei‘und an dem Branntwein- brennereigeräthe:
JFrohndienſte.
Bei Räumung und Aufeiſung des Múühlgrabens, auch bei allen Bauen und Reparaturen werden Frohndienſte gethan und für eine 4ſpännige Fuhre—— 4 pf., für einen Hand- frohntag:—— 2'pf. gégeben, ibid.$: 8, 9, 10. und‘16. Die Múhlſteine werden innerhalb Landes von den Unterthanen gleichfalls angefahren. Fol. 18, der Anſchlagsacten.
e Da Nea Lia,
Die zu leiſtenden Onera realia find im Anſchlag añge- geben.— Uebrigens iſ die Generalacçiſe vom Mehl- und Oelhandel, Brannktweinſchrot 2c. zu entrichten und auch hierauf gehörigen Orts Rückſicht genommen.
neh, ere gia-Latan:
Bei der Mühle iſt nicht bloß das gehende und treibende Zeug, ſondern auch ein großer Theil des übrigen Mühlenge- râthes, etwas Schirrholzvorräthe 2c. vorhanden, Fol. 22.°
Geſeße, nach denen ſih der Müller beſonders zu achten.
Der Müller hat beſonders die Vorſchriften der Múhlen- ordnung vom 20ſten Januar 1750. und das unterm 1ſten Mai 1805. erlaſſene Generale, ſo wie alle übrige ergange- ne und künftig noh ergehende, die Mühlen betreffende Verordnungen, in allen Punkten genau zu beobachten und wird


