Einleitung.
Epe und bevor man in einem Staate zu einer Grundſteucr- Rectification vorſchreitet, muß man über Folgendes völlig einig ſeyn: 1) über die Nothwendigkeit ciner Grundſteuer- Rectification überhaupt, 2) über die Art und Weiſe der Zuziehung der bisher ſteuer freyen Grundſtü>e, 3) über die, nach der Grundſteuer- Rectification ebenfalls nôthige Rectification der ſämmtlichen Übrigen Steuern, 4) über das bis zu Vollendung der gänzlichen Steuer- Recti- fication nôthig werdende Proviſorium, 5) úber die Aufbringung der durch dieſe und die folgenden
Geſchäfte erwachſenden Koſten, und
6) úber das bey Vermeſſung und Abſchäzung der Grund- ſtücke anzuwendende Verfahren.
Man iſ im Publikum ſehr verſchiedener Meinung dar- über: ob eine Grundſteuer- Rectification Überhaupt noth- wendig und die Zuzichung aller bisher ſteuerfreyen Grundſtü>ke gerecht ſey?
Ohne mich hier in eine weitläufige Widerlegung-der eincn oder andern Meinung einzulaſſen, glaube ich blos die meinige kürzlich ausſprechen zu müſſen, und bemerke daher, daß ih eine allgemeine Grundſteuer- Rectification, nur dann in jeder Rückſicht für nothwendig halte, wenn und wo bey
A


