——
7. Handelsstempel. Dahin gehören: a) wechselmäßige Anweisungen, unter näheren 2—* Beschränkungen.
p) Wechsel welche lauten zwischen 5 ö
40 8. und 5 J. 5 s., zahlen 8 d.
von 5 J. 5 8. bis 30l. a 18. 6 bis 50 l.* 2— bis 100 3— bis 200 a 4— bis 500 5— bis 1000 7— über 1000 10—
Befreiet von diesen Abgaben sind:
&) alle Anweisungen und Trassirungen auf einen Bankier, welcher nur zehn Meilen entfernt wohnt;
e) alle Anweisungen und Noten, ausgestellt von Officianten, zum Behuf der Armee, der Flotte, des Proviantwesens, u. s. w.;
„) alle Wechsel und Noten der Bank von England, unter der Bedingung, daß sie jährlich die dafür festgesetzte runde Summe von 32,000 J. wirklich abzahlt.(Aus die—
.


