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Das brittische Besteuerungs-System, insbesondere die Einkommensteuer, dargestellt mit Hinsicht auf die in der preussischen Monarchie zu treffenden Einrichtungen / von Friedrich von Raumer
Entstehung
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fen C. Verpachtung dieser Einnahme.

. Die Stempel-Commissarien durfen, im Auf— 0 trage der Commissarien der Schatzkammer, jene . Einnahmen von Postkutschen und Postpferden, . nach öffentlicher Verkündigung durch die Zeitun— * gen, für angemessen begränzte Distriete an den . Meistbietenden verpachten. Die Pachtperiode ist q nie länger als drei Jahr, und die sechsmonath— en

liche Kündigung des Contrakts wird stets vor— l

behalten. Nach den Einnahmen der letztvergan⸗

0 genen Jahre wird die geringste Summe ausge—

2 mittelt, für welche der Zuschlag erfolgen darf.

1 Der Meistbietende stellt Caution, und erhalt das

t Recht zur Einhebung, und zur Anordnung aller

. gesetzlichen Maßregeln. Niemand der selbst Pfer⸗

J ade oder Wagen verleihet, darf an solcher Pach⸗

N tung der Gefälle Theil nehmen.—

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er 2. Stempel.

ll⸗ Im Jahre 1804 wurden die alten Stem—

dee pelgesetze durch ein neues Edict berichtigt und f geordnet; allein noch immer ist eine außeror— dentliche Menge von Gegenständen nach man—

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