fen C. Verpachtung dieser Einnahme.
. Die Stempel-Commissarien durfen, im Auf— 0 trage der Commissarien der Schatzkammer, jene . Einnahmen von Postkutschen und Postpferden, . nach öffentlicher Verkündigung durch die Zeitun— * gen, für angemessen begränzte Distriete an den . Meistbietenden verpachten. Die Pachtperiode ist q nie länger als drei Jahr, und die sechsmonath— en
liche Kündigung des Contrakts wird stets vor— l
behalten. Nach den Einnahmen der letztvergan⸗
0 genen Jahre wird die geringste Summe ausge—
2 mittelt, für welche der Zuschlag erfolgen darf.
1 Der Meistbietende stellt Caution, und erhalt das
t Recht zur Einhebung, und zur Anordnung aller
. gesetzlichen Maßregeln. Niemand der selbst Pfer⸗
J ade oder Wagen verleihet, darf an solcher Pach⸗
N tung der Gefälle Theil nehmen.—
en 1
er 2. Stempel.
ll⸗ Im Jahre 1804 wurden die alten Stem—
dee pelgesetze durch ein neues Edict berichtigt und f geordnet; allein noch immer ist eine außeror— dentliche Menge von Gegenständen nach man—
7 ä 8


