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Zu jenen gehören:
A. die Einkünfte von Domainen; B. die Einkünfte von einigen Regalien.
Beide flossen sonst in die Privatkasse des Königs, jetzt aber auch in die Staatskasse.
Zu diesen gehören:
1. Steuern, die von dem Parliament für
immer bewilligt sind(permanent taxes);
2. Steuern, welche jährlich bewilligt wer— den(annual taxes);
3. Steuern, welche bei außerordentlichen Vorfällen, oder zu außerordentlichen Zwek⸗ ken, gewöhnlich für gewisse Zeiträume, be⸗ willigt sind.
Die permanenten Taxen begreifen unter sich Stempel, Zölle, Accise, fixirte Abga— ben, besonders von mehreren Gegenständen des Luxus, oder die sogenannten assessed taxes.
Die jahrlichen Taxen sind zum Theil als feststehend zu betrachten, obgleich das Parliament jährlich den alten, daruber erlassenen Akten aufs neue Gesetzkraft verleihet: so die Landtaxe
und die Malztare; andre werden mit der


