Teil eines Werkes 
2 (1800) Abhandlungen über wichtige Gegenstände der Staatswirthschaft. 2
Entstehung
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414 Finanszustand

ten. Nun wollte man ihm durch einen Macht spruch dies Hülfsmittel rauben oder schmälern? Wer kann wohl den Gedanken ertragen!

» Deieser Neckersche Beweis ist, meiner Mei nung nach, sehr gut geführt; und ich glaube, jeder unbefangne Leser wird überzeugt wer den, daß es äußerst nachtheilig ist, Macht sprüche zu Lasten der öffentlichen Gläubiger eines Staats zu thun. Indeß werden doch bei Manchen noch Einwendungen übrig blei ben, die aus dem Weg zu räumen sind, wenn der Beweis ganz vollständig seyn soll.

So höre ich z. B. Viele sagen:»Alles das ist recht gut; wenn aber Frankreich nicht bezahlen kann, wozu hilft denn dieser ganze Beweis? Jeder Privatschuldner ist gewiß ver bunden seine Gläubiger zu befriedigen; wenn er aber, es sei durch Unglücksfälle, oder un vernünftige Spekulationen, oder üble Wirth scbaft, oder jede andre Ursache, um sein Ver mögen gekommen ist: was nutzt in diesem Fall der beste nach allen logischen Regeln ge führte Beweis von der Verbindlichkeit zu be

zahlen? Wie, wenn nun Frankreich nicht,

oder wenigstens nicht für voll, bezahlen kann;

welchen Vortheil sollen die Gläubiger des

lachte aße Grun

wese

sage