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daß die Arbeiten des Landwirths nicht blos in der mechanischen Erziehung und Gewinnung seiner Producte bestehen, sondern daß er auch eine be— trächtliche Zahl schriftlicher Aufsätze zu verfertigen habe, wenn er die Gewerbsgrundsätze auf ein be— stimmtes Landgut richtig anwenden, und sowohl sein Verfahren als auch den Erfolg desselben ge— nau und vollständig übersehen will. Alle diese schriftlichen Aufsätze, die in Rechtsdoeumenten, in Rissen oder Karten, in Registern, Anschlägen, Beschreibungen, in Rechnungsbüchern u. s. w. be⸗ stehen, enthalten theils die Gründe der momen— tanen Benutzungsart seines Guts, theils die Vor— schriften und die Notizen des Erfolgs der gegen- wärtigen Benutzung selbst, und in beyden Hin— sichten sind sie daher der sorgfältigsten Aufbewah⸗ rung würdig. Aber auch nicht blos dies allein. Das landwirthschaftliche Gewerbe ist— beson— ders bey einem nur etwas beträchtlichen gandgut,— theils schon viel zu complicirt, als daß der Wirth die mannigfaltigen Theile desselben immer nach allen ihren einzelnen Bestimmungen so vollstän— dig übersehen, und sich in der Leitung derselben, wie auch in der Anmerkung ihres gegebenen Er— folgs, durchaus seinem Gedächtniß überlassen könn- te; theils auch ist es, wie jedes andere mensch—⸗ liche Wirken und Weben in der Sinnenwelt nach den vorwaltenden Umständen viel zu oft Ver— änderungen unterworfen, und auch einer immer


