Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1807)
Entstehung
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Tontinen.

Sinkender

Fond.

§. 226.

Von beiden, Leibrenten sowohl als An- nuitäten, sind noch PTontinen verschie- den. Mit dieser Benennung bezeichnet man Gesellschaften, welche durch gleiche Beiträge ein Kapital zusammenbringen und dem Regenten übergeben; unter der Bedin- gung, die Zinsen von jenem Kapital unter die jedesmaligen noch vorhandenen Mit- glieder jener Gesellschaft bis Zum Tode des letzten Mitgliedes zu vertheilen), worauf das Eigenthum deés Kapitals dem Regenten selbst anheim lällt.

*) Tontinen sind auf alle Fälle unter den bisher beschrie- benen Einrichtungen die vortheilhaftesten für den Re- genten, weil dieser aufolge derslben ein Kapital gleichsam geschenkt erhält, ohne dafür etwas anders als gewisse Jahre hindurch Zinsen zu zahlen. Auch scheint es auf den ersten Anblick sonderbar, dals Pri- vatpersonen nicht liéber unter sich Gesellschaften er- richten, ein Kapita, zusammenbringen, und die Zin. sen nebst dem Kapital selbst unter eine gewisse An- zahl der zulétzt übrig bleibenden Mirglieder ver- meilen. Allein dies geht darum so leicht nicht an, weil es an dem gegenseitigen Zutrauen fehlt, Welches nur durch die Garantie des Staats verschafft werdeh kann. Zudem sind die Gewinne der Zuletzt übrig gebliebenen Interessenten einer Tomine an sich schon so gross, dass letztereé leicht auf den Besitz vom Kapitale Verzicht leisten. Am östersten mach- te die lranzösische Regierung von den Tontinen Ge- brauch. Jetzi aber kommen nur wenige oder gar keine Beispiele davon vor.

§. 227.

Bedeutender als alle vorher angeführ⸗ te Mittel, kontrahirte Schulden zu tl-