Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1807)
Entstehung
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801H F. 16, ung hen Die Leibeigenschaft ist für den mbeen 2 Schaft hei- Landbau in s0o fern nachtheilig, als sie dem en- leibeigenen Bauer gleichsam seine Kräfte nit- lähmt, und ihm einen Theil jenes Eleisses 116. und jener Betriebsamkeit benimmt, welche Ite J dem freien Arbeiter eigen ist. Deswegen ist es Grundsatz eines weisen Gesetzge- bers, die Leibeigenschaft, da, wo er solche bey seinem Volke findet, einzus chrän- 61 Ken, und durch zweckmässige Maalsregeln 10 ihre gänzli che Abschaffung vorzube- ler reiten. In- Die Nachtheile der Leibeigenschaft für den Landbau 901 überhaupt werden durch tausend Erfahrungen hin- 700 länglich bewiesen. Nirgends aber zeigen sich solche des auf eine aulfallendere Weise, als in Deutschland, - da man hier Provinzen oft an einander gränzen sieht, von denen die eine einen völlig freien Bauerstand (50 2. B. Bremen, Tyrol, das Land Hadely, Ostfrièsland), Id- die andere aber leibeigene Bauern enthält(50 wie 2. B. Mecklenburg, Holstein, mehrere Gegenden von West⸗ phalen u. s. Ww.), und die daber in Rücksicht auk ih- ren Anbau beim ersten Anblicke als völlig verschie- den erscheinen. In der That zweifelt auch wohl Niemand mehr an den nachtheiligen Folgen der Leib- eigenschalt im Allgemeinen. Nur wird solche manch- lie mal noch von dem Privatinterésse der einzelnen Guts⸗ 0 besitzer in Schutz genommen. Doch auch hier fehlt

es an genugthuenden Gründen. Es ist nämlich eine, her durch unwiderlegliche Thatsachen bestätigte Wahr⸗ heit, dals ein gleich grolser und gleich fruchtbarer

35 Acker seinem Besitzer einen weit grölseren Ge- n Wwinn bringt, wenn er bey völlig Freier Konkuf- 2u renz durch freie Arbeiter, als wenn er durch

Leibeigene bestellt wird. Diesemnach sieht die 2. Leibeigenschaft sogar mit denr Privatintéresse eines

jeden Einzelnen im Widerstreit. Dass übrigens die