8 wirthschaft begreikt die Regeln in Du! sich, welche die gesetzgebende Gew alt beobachten mufs, wenn es lib⸗ —** 7. ihr darum zu thun 186,—90 Reich- thum eines Volks zu vermeéehren, Kich ö und aus lolchem den mõglichst- 8rölsten Nutzen für den Staatsaul⸗ el Wand uu erhalten. In 80 Welt sich die Kse Staatswirthschaft auf den ersteren Gegen- n stand bezieht, macht solche die In dus tri e- e pbolitik aus; in 50 weit sie sich aber auf den zweiten beziéht, wird sié mit dem Na- men Finanzpolitik bezeichnet.
Mit Vorsatz habe ich den Namen Politik statt des von bede Gesetagebung gewählt. Denn in unserer Wissen- c. schaft ist 41.— blols von eigentlichen Gesetzen, Zl sondern von man herley andern Maalsregeln die Re- ö de, welche die höchste Gewalt zur Vermehrur ng des ö 0 Nationalreichthums anwenden kann. Dahin gehö- Sten ren 2. B. ölfentliche Werke, Anstellung von Beam- ⸗ ten u. s. w. 0
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A. In dustriepolitik.———
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2.
8 Doni Segrift Gder Schon im vorigen Paragraphe habe ich lei E. bemerkt, dass diese Wissenschaft es einzig und allein mit der Verméehrung des hrli Nationalreichthums zu thun hat. Um Velch daher die Grundsätze deérselben zu entwi- adt ckeln, muss man vorher darthun, worin yorte
der Reichthum eines Volks eigentlich besteht. Gen


