Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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Nichts aber hindert, daß auch im despotischen Staate die Staats⸗-Finanz-Verwaltung am Ende jedes Verrechnungs Raums(Etat-Zeit) ein allgemeines Tableau der Verwendung des vorigen Zeit-Raums und der Staats- Bedürfnisse des näch sten öffentlich bekannt mache. Mehr bedarf die Nazion nicht; mehr frommt ihr nicht; die Weis heit der Staats-Finanz- Verwaltung muß sich durch die Resultate, durch den Nazional- Wohlstand aussprechen; und ist Täuschung der Zweck, so ist nichts wohl 5üͤ als durch Rechnungen zu täuschen. ů