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15 Staats⸗Vermögen verwaltet werden muß.(Com- Pptabilité) Verrechnung.
Die Form der Staats-Finanz-Konsumzion be⸗ greift:
I. die innere: Austheilungs-Art des Staatsver-⸗ mögens an die Staats- Konsumenten. Admini stration.
2. die äussere: Verwaltung und Nachweis dieser Aus-⸗ theilung;(Comptabilitc).
14.
Die Bewahrung und Eehaltung des Staats Vereins ist unmöglich, ohne einen Zusammenfluß von Vermögen in den Central-Punkt, der diese Bewahrung und Erhaltung, und zwar mittelst einer diesem Zwecke angemessenen Verthei⸗ lung dieses centralisirten Vermögens leitet.
Die Staats⸗-Finanz⸗Wirthschaft beschäftigt sich also mit der Leitung des centralisirten Nazional-Vermö⸗ gens; denn ein ursprüngliches Staats⸗(Vereins⸗) Ver⸗ mögen im philosophischen Sinne ist nicht denkbar.


