Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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Kunde

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15 Staats⸗Vermögen verwaltet werden muß.(Com- Pptabilité) Verrechnung.

Die Form der Staats-Finanz-Konsumzion be⸗ greift:

I. die innere: Austheilungs-Art des Staatsver- mögens an die Staats- Konsumenten. Admini stration.

2. die äussere: Verwaltung und Nachweis dieser Aus- theilung;(Comptabilitc).

14.

Die Bewahrung und Eehaltung des Staats Vereins ist unmöglich, ohne einen Zusammenfluß von Vermögen in den Central-Punkt, der diese Bewahrung und Erhaltung, und zwar mittelst einer diesem Zwecke angemessenen Verthei⸗ lung dieses centralisirten Vermögens leitet.

Die Staats⸗-Finanz⸗Wirthschaft beschäftigt sich also mit der Leitung des centralisirten Nazional-Vermö⸗ gens; denn ein ursprüngliches Staats⸗(Vereins⸗) Ver⸗ mögen im philosophischen Sinne ist nicht denkbar.