Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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IV

niß man aber gewiß dem Verf. zutrauen wird) so macht er doch auf nichts weiter Anspruch, als auf Stoff zur Prufung, zur Berichtigung; denn um Wahrheit, um Beförderung allgemeinen Wohls ist es rein dem Verf. zu thun.

Er hat diese Veranlassung benuzt, bey dem Ge genstande der allgemeinen Staats⸗-Finanz⸗Konsumzion zugleich seine Ideen über die Staatshaus hal tung überhaupt, und eine philosophische Sonde rung ihrer verschiedenen Zweige, also auch der Staäts haushaltungs-Kunde auszusprechen; und er wünscht, daß diese Ansicht mindstens zu einer logisch-konsequen⸗ ten Sonderung Veranlassung geben möge, die zum Heil der Volker so wichtig ist, und allenthalben noch dermißt wird.

Fest in der Ueberzeugung: daß Nazional Oekonomie, daß deren prohibitife Geseze der ge sammten Staats⸗Haushaltung als Prinzip unterliegen müssen, wird der Verf. die Kunde jenes Zweigs der Staatshaushaltung, der unmittelbar die präzep⸗ tifen Geseze der Nazional-Oekonomie enthält, näm⸗ lich der Stäats-Nazional⸗ Wei rihschaft (Z. 24 4. 260.)*) und so in der Folge auch die ad ministratife Staats-Behörde(Staats-⸗Polizey) (3.247. 279.) nach Nazional ökonomistischen Grund säzen bearbeiten wenn seine Zeit⸗Genossen fortfah · ren, ihn durch ihre Nachsicht dazu zu ermuntern.

70 Eben deswegen sind die S. 143. 144. 148 und 149. bemerkten

Tabellen, als eigentlich jener Kunde angehorig, dorthin aufbewahrt worden.

2. .

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