Teil eines Werkes 
3 (1808) Die Nazional-Oekonomie. 3
Entstehung
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dtshůtge ten, fehlte es an klarem philosophischen Sinn. Ich habe

n dieß in der Abhandlung über die industrielle Pro winihn dukzion(2. B. S. 146 folg.) dargethan, und die Grän Nln zen der Staatsgewalt in Absicht des luxuriösen Aufwands 6 un bezeichnet. 3920 Ich reihe hier nur noch folgende Bemerkungen an: Das de heiligste Recht des Staatsbürgers ist freyer Gebrauch sei ner Kräfte, also auch freye Benuzung seines Erwerbs und 330 seines Eigenthums. Diese Ehrfurcht für Eigenthum im 5200 allgemeinsten Sinn, ist die Basis der Gesellschaft. Ohne sie . ist aller Gewerbfleiß paralysirt, aller Wohlstand undenkbar. K. 0 Nie wird also die Nazional-Oekonomie eine Staatspolizey⸗ 990 ö gewalt anerkennen: von der Haushaltung des einzelnen 235 Staatsbürgers Rechenschaft zu fordern, die Quellen seines ah ö Erwerbs und seines Aufwands zu bilanziren, und dem leztern Wadn Schranken zu sezen. Eine solche Staatsinquisizion würde ne aln der Willkühr unermeßlichen Spielraum öffnen, und alle Quellen des Nazionalwohlstands auftrocknen. Die Staats polizey muß sich also, wenn sie als Schuzgeist der Sitten ihey in erscheinen soll, zu Maßregeln erheben, die mit dem reinen in den Prinzip der Nazional-Oekonomie, also der Beförderung des Nazionalwohlstands in Eintracht stehen. Seat Diese sind: e Muf Das Beyspiel des Regenten; die Kraft seines Ein⸗ na al flusses liegt in der Natur der menschlichen Seele. Auf ihn uf N sind die Augen der Nazion geheftet. Besizt er das Vertrauen und die Liebe des Volks, so muß auch das Gleichgül x tige bey ihm als Tugend erscheinen und zur Nachahmung Iunsh reizen. Die Wirthschaftlichkeit der Staatsverwaltung muß uhu durch die zahllosen Bande, mit denen sie an die Nazion ges