Teil eines Werkes 
1 (1821) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 1
Entstehung
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5. Antechnung

der besonderen Welden.

eines Haushalts für Mann, Frau und drei Kinder zu befriedigen, und dieses ist zu andert⸗ halb Kuhweiden anzuschlagen. Reicht die Weide nicht für alle Theilnehmer aus, so findet die Vorschrift des§. 41. Buchstabe d. Anwendung...

§. 43. Die Theilnehmungsrechte der Bauern, die niet Eigenthümer sind, in Beziehung auf ihre Gutsherren, sind übrigens zunächst nach den Gesetzen über die Regulirung der guts⸗ herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse zu beurtheilen. ö

§. 44. Außer dem Viehstande, mit welchem die einzelnen Theilnehmer zur Hütung berech tigt sind, müssen im Fall des§. 34. bei Bestimmung des Verhältnisses der Theilnahme an der gemeinen Weide, auch die besonderen Weiden derselben, welche sie entweder zur alleinigen Benutzung, oder mit andern gemeinschaftlich außer dem Gegenstande der Theilung besitzen, be⸗ rücksichtigt werden. H. 45. Solche besondere Weiden(§. 44,0 die in neuern, die Verjährungsfrist nicht errei⸗ chenden Zeiten erworben worden, oder welche der Berechtigte für den Viehstand, mit welchem er die gemeinschaftliche Weide zu betreiben befugt ist, überall nicht, oder doch nicht seit rechts⸗ verjährter Zeit benutzt hat, können bei der Bestimmung der Antheile an der gemeinen Weide nicht berücksichtigt werden.

§. 46. Hat der Eigenthümer die Hütungsgerechtigkeiten mit ausdrücklichem Verzicht auf eigene Theilnahme verliehen, so muß er, ohne Hinsicht, ob der Berechtigte seine Bedürfnisse auf eigenen, ihm allein zustehenden Weiden, oder auf Weideplätzen, die er mit andern Theil nehmern zu behüten befuge ist, zu befriedigen im Stande sey, den ganzen Werth der Hütung vergüten. Nehmen aber andere an der mit Verzicht der eigenen Theilnahme von dem Eigen thümer bewilligten Hütung Theil; so sind diese unter den in den folgenden 9§. bemerkten Umständen auf Berechnung der besondern Weiden anzutragen berechtigt.

§. 47½. Ist die Hütung für eine bestimmte Anzahl Vieh, und zugleich mit Bestimmung der Zeit der zulässigen Ausübung verliehen, so ist nach dieser Bestimmung das Theilnehmungs- recht festzusetzen, und es kommt auf die eigene, oder mit andern, als den theilenden Theil nehmern in Gemeinschaft befindliche Hütung des Berechtigten nicht an. ö ö

5. 48. Ist keiner dieser Fälle(H. 45. bis 47.) vorhanden, so muß ein verhältnißmäßiger Thell des Viehstandes, mit welchem der Berechtigte, er sey Miteigenthümer oder Dienstbar keits⸗Berechtigter, die Hütung auszuüben befugt ist, auf seine besondere Weiden(H. 44.) zu⸗ ruckgerechnet, und nur nach dem dann verbleibenden Ueberschusse seines berechtigten Viehstan des, sein Theilnehmungsrecht bestimmt werden. ö

6. 49. Dieses Verhältniß ist nach dem Viehstande und nach der Zeit, in welcher nach einem Durchschnitte von zehn Jahren die Berechtigten die zu theilende gemeine Weide, ihre besondere und mit Andern gemeinschaftliche Weide behütet haben, zu bestimmen.

F. 50. Sind über den in den letzten zehn Jahren auf der zu theilenden Weide unterhal⸗ tenen Viehstand des Berechtigten keine zulängliche Nachrichten zu beschaffen, so muß das Maaß, in welchem ihm seine besondern Weiden anzuschlagen sind, nach dem Verhältnisse so wohl seines, als des Viehstandes der mitberechtigten Weidetheilnehmer zu der Ergiebigkeit sämmtlicher von ihnen betriebenen gemeinschaftlichen und besonderen Weiden berechnet werden.

9. 31. Beruhet die Berechtigung des abzufindenden Theilnehmers auf einem Dienstbar- keitsrechte, und ergiebt sich, daß die nach§. 48. u. ff. berechnete Vergütung, mit Inbegriff der besonderen Weide des Berechtigten für seinen berechtigten Viehstand unzureichend seyn würde, so ist sein Theilnehmungsrecht bis zur Zulänglichkeit des Bedürfnisses zu erhöhen. Dieses findet unter den,§. 105. und 106. Titel 22. Theil J. des Allgemeinen Landrechts be stimmten Voraussetzungen auch dann Anwendung, wenn die Weide für den Eigenthümer un⸗ zulänglich seyn sollte; außerdem aber muß der Berechtigte eine Verminderung seines Vieh standes nach eben dem Verhältnisse, wie der Eigenthümer, sich gefallen lassen.

b. Beim Plag⸗ 6. 52. Der Umfang der Berechtigung zum Plaggen-, Heide⸗ und Bültenhieb wird, in

gen⸗, Heide⸗ u.

Bültenhleb.

sofern sie zum Zweck der Düngung Statt findet, bei den mit Aeckern, Wiesen und Gärten angesessenen Berechtigten nach dem Bedürfnisse der Düngung in der, jeden Orts hergebrachten

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