Teil eines Werkes 
1 (1821) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 1
Entstehung
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L Standpunkt der wirklich angestellten Oekonomie⸗Commissarien und anderer Personen, 2 die hier bezeichneten Geschäfte betreiben. Pflichten derselben.

Die Oekonomie-Commissarien, und alle andere ökonomische Sachverständige, welche Ge

schäfte zu bearbeiten haben, die auf Theilung des Grundes und Bodens, Aufhebung gemein

schaftlicher Nutzungen u. s. w. Bezug haben, können die ihrer Bearbeitung anvertrauten Ge genstände nur in der Lage annehmen, in der sie von Natur oder durch hergebrachte Einrich tungen sich befinden, und sie müssen daher bezüglich auf den Gebrauch und die Nutzungsart die nach Ort und Zeit davon gemacht wird, dem allgemeinen volksthümlichen, landüblichen Verfahren überall folgen; versteht sich daß hierunter offenbarem Unverstande und eingewurzel⸗ ten Vofurtheilen, welche beim gemeinen Manne noch häufig statt sinden, nicht das Wort zu reden; sie können also fremde Lehrsätze, Theorien und Hypothesen, welche weder allgemein anerkannt, noch für einzelne Gegenden als anwendbar befunden werden, ihren Ansichten und Verfahren nicht zum Grunde legen, noch ihre Privatansichten in dem Maaße geltend machen, daß dadurch das Landübliche ganz verdrängt würde.

Das versteht sich aus dem Grunde, weil kein Gesetz vorhanden, welches etwas Anderes verordnete, und weil ein solches positives Gesetz auch gar nicht gegeben werden kann noch wird; denn so bequem es seyn mag, alles zu generalisiren und alles nach einem gewissen Lei⸗ sten zu behandeln, so ist doch das Interesse von drei Viertheilen der Bevölkerung des Staa⸗ tes zu verschiedenartig und mannigfaltig, als daß dergleichen möglich wäre. Man wird da her auf die bestehenden Verhältniße des Landbaues und die bestehenden ländlichen Einrichtun gen nach Provinzen oder Distrikten jedesmal speciell eingehen, und diese nach Erfahrungs⸗ beweisen würdigen müssen. Dies schließt jedoch die Anwendung eigner oder fremder Erfah rungen nicht aus, vielmehr werden diese dazu dienen, 3 behandelten Gegenstände um so eher und besser in ein gehöriges Licht zu setzen.

Bei näherem Nachdenken über die Sache wird man sogar historisch bestätiget finden, daß das Landübliche und Volksthümliche im Landbau sich provinzenweise unterscheidet, und diese Fingerzeige sind in der That von Wichtigkeit. Dies kann man unter andern aus den ver schiedenen Taxations-Principien ersehen, welche von den Credit-Verbindungen der verschie denen alten Provinzen des Staats ausgegangen. Ich will aber nicht sagen, daß diese Princi pien in den hier bezogenen Geschäften zur Richtschnur dienen könnten, dies ist keinesweges der Fall, aber sie können doch einige Anleitung über die Einrichtungen der Wirthschaften und über das Verfahren in der Boden-Cultur in einer nicht sehr langen Vergangenheit geben, an welches dasjenige anzureihen ist, was man in neuern Zeiten selbst erfahren und was darin sich nach und nach abgeändert hat.

Da alle Operationen der Sachverständigen, die Nebenarbeiten abgerechnet, doch am Ende immer und hauptsächlich auf Schätzung des betreffenden Objekts und Vergleichung des Werths mit einem andern hinausgehen, so weiß man, daß dergleichen Schätzungen nur immer nach Durchschnitten geschehen können, und hier ist der Punkt, wo die neuern Erfahrungen, unbe

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