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Durch Freiheit des Eigenthums und gemäßigte Abgaben—
Durch Rechtsverhältniße und Sitten.
Die genaue Beachtung aller vorstehenden Verhältniße wird sich ebenfalls in der practi— schen Anwendung bewähren und diese Anwendung muß verschieden seyn, je nachdem die Pro⸗— vinzen, wovon die Rede ist.
§ 6. Feststellung des Begriffs vom Werthe und Preise landwirthschaftlicher Obiekte.
Der Werth einer Sache bestehet in der Summe derjenigen Vortheile und Genüße, die diese Sache im gemeinen Verkehr giebt; der Preis einer Sache enthält aber ohne Zweifel die Summe derjenigen Aufopferungen und Verwendungen, die man machen muß, um sich eine Sache don Werth rechtmäßig zuzueignen, oder, was gleichvielkist, einen Inbegriff von Gütern, die dem Werthe der Sache in der gewöhnlichen Meinung und Schätzung entsprechen, daher wird Werth und Preis im gemeinen Sprachgebrauche für gleichbedeutend genommen. Nun giebt aber schon die gemeine Erfahrung des täglichen Lebens, daß jene Vortheile und Genüße, so wie diese Aufopferungen und Verwendungen nicht überall dieselben sind, sondern nach Um— ständen verschieden ausfallen; der Grund hiervon läßt sich bei landwirthschaftlichen Gegen— ständen wohl in drei Dingen suchen, nemlich in der Zeit, dem Orte und dem Raume. Werth und Preis richtet sich also nach Zeit, Ort und Raum, und wird durch diese bedingt. Der— selbe Morgen Acker der Güte nach, welcher bei sicherer Lage funfzig Thaler geschätzt wird, wird dagegen nur vielleicht zehn Thaler Werth berechnet, wenn er bösen Ueberschwemmungen und andern Beschädigungen ausgesetzt ist, z. B. uneingedeichtes Vorland an Strömen; der— selbe Scheffel Getreide der heute mit drei Thalern bezahlt wird, gilt nach einem halben Jahre vielleicht nur einen Thaler, worüber wir bei dem Artikel von den Getreidepreisen ein mehre⸗ res sagen werden; ein Feld zwischen Waldung rund eingeschlossen, pflegt weniger Werth zu haben, da das Getreide hier dem Frostschaden mehr unterworfen ist, als auf weiten offenen Flächen. Wenn nun gleich bei beweglichen verkäuflichen Dingen, bei Marktwaaren, sich der Preis durch das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage regulirt, so treten doch bei der Schä⸗ tzung unbeweglicher landwirthschaftlicher Gegenstände obige Rücksichten in der Regel ein, und dürfen nicht außer Acht gelassen werden.
Das allgemeine Landrecht bestimmt den Begriff des Werths der Dinge im J. Theile Tit. 2. folgendermaßen: ö
§ 11½1½. Der Nutzen, welchen eine Sache ihrem Besitzer leisten kann, bestimmt den Werth derselben. ö
§ 112. Der Nutzen, welchen eine Sache einem jeden Besitzer leisten kann, ist ihr ge⸗ meiner Werth. ä
§ 113· Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten, welche einem jeden Besitzer schätzbar sind, und deswegen gewöhnlich in Anschlag kommen, werden dem gemeinen Werthe beigerechnet.
§ 114· Der a ußerordentliche Werth einer Sache erwächst aus der Berechnung des Nu⸗ tzens, welchen derselbe nur unter gewissen Bestimmungen oder Verhältnißen leisten kann.


