Teil eines Werkes 
1 (1821) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 1
Entstehung
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wie es nach den Regeln einer vernünftigen Gewerbolehre, und nach dem Zustande der National⸗Wirthschaft überhaupt zulassig und möglich ist. Finden sich nun gleich die Re sultate solcher Ausmittelungen öonomisch verschieden, und fallen sie also anders aus in Westpreußen und der Provinz Sachsen, Hinterpommern und Schlesien, so wird dennoch der, nach bestimmten Gesetzen wirkende Mechanismus des Gewerbe-Verkehrs immer die Anleitung zu jener Ausmittelung geben müssen, und eben deshalb darf man seine Spur nicht verlassen, ohne in Irrthümer und Wagesätze zu verfallen. Jener Mechanismus wird sich mit der Zeit um so freier überall äußern, als die Gewerbefreiheit in den Königlichen Staaten überall dieselbe ist, und Provincial⸗Verfassungen nicht mehr existiren, welche eine Abweichung veranlassen könnten; Ursache und Wirkung werden also immer in direkter Folge sich zeigen. ö ö

Es ist möglich, und nach meinen Erfahrungen sogar sehr wahr scheinlich, daß man⸗ chen Lesern, besonders jungen angehenden Geschäftsmännern, die hier gewählte Behand⸗ lung der Sache uberflüssig erscheint, und daß nach ihrer Meinung die Grundsätze der

Gewerbslehre nicht hätten einfließen dürfen. Indessen hat der Schriftsteller anderen Pflich⸗

ten zu genügen als der Leser, und da ich glaubte, daß man nur auf dem hier gewählten Wege eine richtige Einsicht in das Separationswesen erlangen kann, da so viel berühmte Gelehrte und Landwirthe die Nothwendigkeit der Anwendung solcher Principien aner kannt haben, so ließ ich meiner Ueberzeugung hierunter um so lieber freien Lauf, als ich dabei um so weniger zu fehlen, fürchten durfte. Die Sachkenner, und besonders diejeni⸗ gen Personen, welche mehrere oder alle Provinzen des Staates mit ihren verschiedenen ländlichen Einrichtungen, und verschiedenen Volksstämmen kennen, werden sich wahrschein⸗

lich am ersten überzeugen, daß mein Plan auf allgemeine Grundsätz gestütt werden mußte,

von welchen aus es mit Sicherheit möglich wird, die Abweichungen und Verschiedenheiten

aufzufassen, die sich vorfinden, ohne jedoch immer wieder von neuem in jene Verwirrun⸗

gen hinein zu gerathen, die so oft das Verfahren bezeichnet haben; niemand zweifelt wahr⸗

scheinlich mehr daran, daß es solche allgemeine Grundsätze gebe, die aus der Gewerbslehre

entnommen, auf das Landbaugewerbe so vorzügliche Anwendbarkeit haben, ja, wollte man 4.