Teil eines Werkes 
1 (1821) Grundsätze der Gemeinheits-Theilung, oder der Theilung gemeinschaftlicher Land-Nutzungen, als der Acker-, Wald- und Angerweide, der Sonderung vermengt liegender Äcker, und daher nöthiger Schätzung des Ertrages und des Werths solcher Grundstücke, nebst den Principien zur Ablösung und Aufhebung aller auf dem Landbau haftenden Belastungen und Dienstbarkeits-Rechte. 1
Entstehung
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nur durch Sachverständige gehörig aufgeklärt werden, und indem man neuerlichst überzeugt Nur worden, daß schon die Stellung der Rechtsgelehrten ihnen nicht erlaubt, in das Detail glbe der Landwirthschaft einzugehen, und durch eigne Kenntniß, Untersuchung und Beurtheilung. Ggu sofort selbst den Rechtspunkt festzustellen, hat man es am angemessensten gefunden, das dochet, Geschäft practischen Landwirthen anzuvertrauen, die sich demselben ausschließlich widmen, schhenkn und eben so gut wie jeder andere geeignet sind, die nicht landwirthschaftlichen Gegenstände agehen und das etwa nöthige einfachere Formenwesen aufzufassen und in Anwendung zu bringen. lischen Da aber von der Stellung der Oekonomie-Commissarien jetzt weit mehr verlangt wird ökonom als zu der Zeit, wo sie die eigne alleinige Leitung des Geschäfts nicht hatten, so versteht hit uil sich, daß Ordnung der Kenntniße die sie besitzen, Unterscheidungsgabe und Eindringen in occh di das Detail verwickelter Verhältniße, so wie logische Präcision der Begriffe bei ihnen vor⸗ in das ausgesetzt werden. ö h Angehende Commissarien werden also zu Erlangung dieser Eigenschaften alles aufzu⸗ W bieten haben, und da dieses als ein wahres Bedürfniß erscheint, so habe ich zunächst hier⸗ tt von Veranlassung genommen, dieser Schrift die Form und Eintheilung zu geben, die sie ö 4 hat. Es konnte mir also nicht in den Sinn kommen, die Sache blos mechanisch zu be Hat handeln, wie es wohl möglich gewesen wäre, wenn ich eine Sammlung von Berechnun Gtunz gen, ökonomischen gangbaren Ansichten, die einige Autorität erlangt haben, und oberfläch⸗ ben, lichen Raisonnements hätte veränstalten wollen; in einem solchen Werke würde dann nur N di der alte Schlendrian erneuert worden seyn, und wenn ich z. B. nachbetend, den Grund en 6 satz aufgenommen, daß bei Aufhebung der Wiesenhütung ein Siebentheil des kundi ser l die vientis zur Entschädigung gewährt werden müsse, so hätte das vielleicht in den Augen ö I. e vieler Menschen Beifall gefunden. Der ganz naturgemäße Gang in dieser Sache erscheint x‚ mir aber als Hauptbeding zur glücklichen Führung der Geschäkte, daher habe ich auch ö ö

meine Leser diesen Weg geführt, auf welchem sie die reine Ansicht aller Verhältniße eines landwirthschaftlichen Ganzen darstellen, die Verbindungen des einen mit dem andern, die 5 6 gegenseitigen Einwirkungen beweisen, und also einen Thatbestand formiren können, aus hir b welchem nun die nöthigen Schlußfolgen mit so größerer Sicherheit gezogen werden müssen. ii i