Vorwort.
Daß ein Leitfaden nöthig ist, um den Gese— 6zen zur Servitutablösung in den Wäldern bei der Ausführung der gegebenen Vorschriften gehörig zu genügen, wird der nicht in Abrede stellen, der die Unbestimmtheit des Verfahrens dabei im Allgemei— nen bemerkte. Der V. ist mannigfaltig bei Ord⸗ nung und Ablösung der Servituten im Walde be— schäftigt gewesen, und ihm sind die Bedürfnisse des belasteten Waldes wie die der Berechtigten nicht fremd, darum glaubt er einen Versuch machen zu kön⸗ nen, da, wo das Gesetz nur allgemeine Bestimmun— gen geben konnte, es zur speciellen Anwendung zu deuten. Um dies zu können, mußte erst der Geist entwickelt werden, nach dem es aufgefaßt werden muß und in welchem es gegeben ist, darum beach— tet er als Entwickelung des Gesetzes vorher die Wirkung der Servituten auf das Nationaleinkom— men und die Waldwirthschaft im Allgemeinen.
Auch das Specielle konnte er gewissermaßen nur allgemein abhandeln, denn sonst hätte damit eine


