227 — —
Bel dem Erscheinen dieses fünften und letzten Theiles darf ich mich, in Hinsicht des, für die Darstellung der gesammten Staatswissenschaften mir vorgezeichneten, Planes und festgehaltenen Zweckes, auf die Vorrede zum ersten Theile, so wie in Hinsicht der Erweiterung des Werkes auf fünf Theile, auf meine Erklärung in der Vorrede zum vierten Theile beziehen. Denn namentlich erforderte die Geschichte des europäischen Staatensystems aus dem Standpuncete der Politik imdritten Theile, nach den von mir angenommenen leitenden Ideen, besonders aber die Darstellung des positiven öffentlichen Staatsrechts, als einer neuen und dem Stoffe nach sehr reichhaltigen Wissenschaft, im vierten Theile mehr Raum, als ich Anfangs für beide berechnet hatte.


