Teil eines Werkes 
2 (1823) Volkswirthschaft, Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft, und Polizeiwissenschaft / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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Polizeiwissenschaft. 349

gende Bedürfniß mit sich bringt. Nur auf den Dör⸗ fern kann die Aufsicht über die Schule dem Predi⸗ hiehmgs. ger des Ortes übertragen bleiben, doch so, daß er, ö in allen Schulangelegenheiten, nicht seiner geistlichen, sondern der vorgesetzten Schulbehörde, Bericht er

stattet. Mit dieser Leitung des Schulwesens muß zugleich das Bereisen und Visitiren der ge nden I sammten Schulen und Erziehungsanstalten so in Ver⸗ in bindung stehen, daß dies von den Provinzialschul n, wich, räthen im Umfange ihrer Provinz, und von einzelnen 18 Mitgliedern der Oberschulbehörde, nach höherm Er nsten We⸗ messen, im ganzen Umfänge des Staates geschieht, um chulmäh⸗ sich zu überzeugen, ob die Absichten der Regierung in an geb Hinsicht des Erziehungswesens durchgehends verwirk echligkeiz⸗ licht und alle einzelne Anstalten, nach ihrem Zusam⸗ er an die menwirken, zu Einem großen, lebensvollen Organis Hewandtet mus verbunden werden. t;so weni Aus diesen Grundsätzen folgt, daß es der höch⸗ sen, chi sten Erziehungsbehörde im Staate zukommt, man⸗ chulmanne, gelhafte Erziehungsanstalten zu ergänzen und zu ver⸗ Kmaßigll⸗ vollkommnen, fehlerhafte zu verbessern, fehlende zu diese Sebs errichten, überflüssige und unregelmäßige in zweck⸗ lbehürden mäßige umzubilden; alle Winkelschulen mit unerbitt⸗

licher Strenge aufzuheben; die Privaterziehung in Familien, so viel als möglich(besonders in Städten), zu beschränken, und zu verordnen, daß kein Privat⸗ lehrer von einer Familie gewählt werden könne(nach der Aehnlichkeit det Ernennung zu Patronatsstellen), der nicht von der Provinzialschulbehörde in Hinsicht auf Erziehungsgegenstände und Lehrgabe geprüft und als Lehrer tauglich befunden worden ist. Wo aber das Erziehungswesen im Staate zur Selbststän⸗ digkeit gelangt; da wird auch den Erziehern und Leh rern des ganzen heranwachsenden Menschengeschlechts

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