B o r w o r.
Ich übergebe dem Publiko hier den zweiten Theil meiner Anleitung zur Behandlung und Be— nutzung der Forsten, welcher die Lehre von
der Forstbeschützung,
der Forsteinrichtung und Schätzung,
der Forstbenutzung und verschiedene wissenswerthe Rechtsregeln für den im preußischen Staate lebenden Forstbesitzer oder Forstverwalter enthält.
Es ist dabei unausgesetzt der Grundsatz im
Auge behalten worden, daß die höchste dauernde Benutzung der Forsten die beste Forstwirthschaft ist, die wünschenswertheste für den Forstbesitzer, die vortheilhafteste für den Nationalwohlstand überhaupt.
Wenn dieß bloß auf den Ertrag an Holze bezogen würde, so wäre es dasselbe, was alle Forst⸗
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