Teil eines Werkes 
5 (1811) Staatswirthschaft. 5
Entstehung
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welches züt Folge hat, daß Provinzen und einzelne Kommunen, welche in alen übrigen Konsumtionsabgaben gleich gestellet sind, in Ansehung dieser Konsumtionsauflage eine vn- gleiche Last tragen, und daß, um die Salz- Revennes zu sichern, die Konsumenten an be- stimmte Faktoreien und Magazine gebunden, dieserhalb entweder durch eine. Konscription oder andere höc<hstlästige Mittel kontrolliret, und fisfalishen Untersuchungen und Strafge- seen unterworfen werden müssen: so haben Wir es, um Unsere getreue Unterthanen in den gedachten Provinzen bei dieser Abgabe überall gleich zu behandeln, um den Konsn- menten bei dem Antauf ihres Salzes eine) Er- leichterung zu verschaffen, und aller die Kon- sumenten bedrü>enden Kontrolle auf immer ein Ende zu machen, der Gerechtigkeit. und dem Bestien des Ganzen gemäß gefunden, die Salzverkaufspreiße in besagten Provinzen über- all gleich zu stellen.

Diese Gleichstellung kann jedoch nur dieje- nigen Salzarten betreffen, welche bisher zu bestimmten festen Preißen verkauft worden sind, mithin wird das Gallizische Salz, wel- <hes bisher als eine Handelswaare betrachtet, und daher keinen festen Preißen. unterworfen gewesen ist, von der Gleichstellung der Salz-

preiße- ausdrücklich ausgenommen, und es.

bleibt dieserhalb bei dem Verkauf desselben in sofern auf dem bisherigen Fuß. Bei der Ausmittelung des gleichen Ver-