.--'16-=- n diesem Jahre 1363 verordnete der König, daß Niemand Tuch oder Schaafe ausführen |= dürfe. Doch durften die fremden Kaufleute Wollengarn(worsted) und enges(streight) Tuch . 19.53 ausführen, und den Gasconiern war es gestattet, Wollentuche zum Werth der eingeführten Weine wun- mitzunehmen.(Cotton's Abridgement p, 96,)?: j ]|| 4364. Zn diesem Jahre wurden viele Privilegien ertheilt, Tuch auszuführen, und besonders wurde es den Kaufleufen zu Boston gestattet, wollicht, kurz und eng(wahrscheinlich schmal) Tuch
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s 4 35.27 M eyportiven.(Pannos lanutos, curtos et Strictos, Rot, pat. prim, 38. Ed. 3. m.m. 7. /; 9.3.4100 JE Nach diesen Verboten und limifirten Erlaubnissen kann man. schließen, daß englisch Tuch ! schon außerhalb sehr gesucht war.= Wahrscheinlich hat sich die in Flandern fabricirte Ouantitäk 19 aaa"=. jeßt, wo in England mehr Wolle als früher verarbeitet wurde, vermindert.=- j"dr TITS: In 1375 ward verordnek, daß kein Wollentuch exportirk werden sollte, ohne zuvor gewalkt zu seyn; auch sollte keine Beisteuer dafür gefordert werden, ehe es gewalkt sey.=(Stat. 50. Ed. 3. c. 7.)„Wir schen, daß die Engländer, welche bis dato nur die Schäfer, Spinner und Weber fremder Maänufakturen»gewesen waren, jeßt große Fortschritke machten, um die Ma-
gegen die Exportation von noch nicht ganz fertigem Tuche eingetragen werden konnte.=
? Das Parlament verordnete, daß weder Beisteuer noch-Ellenabgabe(aulnage) auf Tuch-- Frieß genannky welches in Irland oder England von irischer Wolle verfertigt, die nach. England gebracht worden war=- gezahlt werden sollte, auch daß es dem Geseß nicht unterworfen seyn
war.(Stat. 50. Edouard 3. c. 8.)
1332. Es scheint feinem Zweifel unterworfen zu seyn, daß Scharlachtuch jekt in England gefärbt und daselbst völlig vollendet wurde; und wir finden, daß acht Stücke Tuche in scharlach, schwarz und rofhbraun(rus5et) aus englischen Manufakturen für werth gehalten wurden, den Lords von Franfreich im Jahre 1383 zum Geschenk übersandt zu werden,=-(Foedera V. YV. UID: A UED 2267|;
- Es ist der Bemerkung werth, daß auch irisch Tuch darunter aufgeführt ist.
j 1388. Es ward verordnet, daß streifig und gefärbt Tuch, so wie Halbtuch, welches in Bri- ] siol und der Gegend umher fabricirk worden war, wegen der Länge und Breite sich nach dem ]- Geseß von 1373 richten sollte.(Stat. Dic. II. c. 14.) Dieses Geseß wird hier deshalb beson- j ders aufgeführt, weil es beweist, daß die Gegend um Bristol schon damals, wie es dann später ]' immer der Fall war- der Hauptsiß des Tuchhandels gewesen ist.; ( NEE 1390. Um den Wollpreis aufrecht zu erhalten, wurde verordnet, daß kein Bürger Englands s„Wolle von irgend Jemand als von den Besißern der Schaafe oder der Zehente(tithes), es müßte i'denn auf den Stapelpläten seyn, kaufen noch Wolle oder andere Stapelwaaren wieder verkau- x fen. sollte. Kein Engländer durfte, außer für seine eigene Rechnung, am Stapelplaß Wolie für
! den
nufakturen gänzlich in ihre Hände zu ziehen. Doch es geschah erst lange nachher, daß ein Gesc“
- sollte, welches furt zuvor wegen Regulirung der Länge und Breite des Tuches erlassen worden


