' den Wiederverkauf oder zur Tuchfabrifation kaufen.= Die Exporkation der Wolle und der Woll-
felle war den Bürgern verboten; und nur den Fremden gestattet.(Stat. 14. Ric. Il. c.c. 4. 5.)
1391. Nach vielen Jahren des-Ueberflusses war im Jahre 1391 ein großer Mangel an Korn in England, und der Preis dem zufolge schr hoch; doch würde er noch viel höher gewesen seyn, wenn nicht ein eben so großer Geldmangel Statt gefunden hätte, welcher durch die Ein- schränfungen der Woll- Exportation entstanden war.==. Wir sehen daraus, daß die"englischen Schaafe mehr Wolle producirten, als für die Konsumtion. der Tuch- und. der anderen Woll-Ma- nufakturen, füy das Volk und für den Exportations- Handel.nöthig war=- und es ist doch ziem- lich gewiß, daß wenig Menschen in England jeßt noch fremdes Tuch trugen.
Knyghton führt diesen Geldmangel in 1390 an, und sagt, daß die Wolle an vielen Orten 92 bis 3 Jahre unverkauft liegen geblieben ist; da die englischen Kaufleute sie nicht exportiren durf-
- fen, und da der Verfauf derselben auf 42 Orte für ganz, England. beschränkt war.=- Da indeß
die Einschränfungen erst im November 4390 verordnet wurden, so konnten sie nicht in 1391 und noch viel weniger in 1390 solche Folgen haben.
Im Jahre 1391, wo die Ouantität der exportirten Wolle viel geringer als getwöälich war) betrugen die Abgaben darauf 160,000 L.St. mit Tonnengelde,. der Schilling pro Pfd. für die Ausfuhr(poundage), Ellenabgabe( aulnage), pellage etc.(Cottons. Abridg. p. 472.)
Es wurde. in 1391 im Parlament angeführt,-daß die.Tuche, welche zu Guilford und den benachbarten Theilen Surreys, Sussex und Hampshire fabricirk, und Guilford- Tuche genannt wur- den, welche als sehr gut fabricirke Tuche in großem Rufe. standen, jeßt sehr gering geschäßt wur- den, da die Walker und andere sie ungewalkt käuften, und ihre„Substanz dadurch beeinträchtigten, daß sie sie mit Gewalt in der Länge und Breite ausdehnten.. Deshalb ward verordnet, daß Guil--
forder Tuche nur dann verkauft werden dürften; wenn sie. complet fertig und eingesiegelt worden
wären.(Stat. 15. Ric, Il. c. 10.).
1394. Es wurde jedwedem erlaubt, Tuch und Kersey(grobes Tuch aus Kent) von jedwe- der Länge und Breite zu fabriciren, die Ouantität(und wahrscheinlich auch die Tüchtigkeit der Fabrik) mußte durch der Beamten Siegel certificirk seyn; ehe es zum Verkauf geboten werden durfte.(Stat, 17. Richard II. c. 2.)
„Die Kaufleute und Fabrikanten des Stoffes, einfach gesponnenes(oder einfach Wollen» garn) genannt, durften es nach jedwedem- Lande, welches mit dem Könige nicht in Krieg war) ausführen.
1399. Zur Erleichterung der Armen wurde verordnet, daß Tuch, Kersey, Kendal- Tuch, Coventry- Frieß, Cogware-(ganz ordinair Tuch) oder jedwedes englische oder welsche Tuch, wels <es nicht mehr als 13 S. 4 D. pro Dugßzend. kostete(nach einer Akte Heinrich des 4ten c. 6. geht hervor, daß ein Dußend Tuch ein halb Stück oder 14 Yards war), nicht besiegelt werden, und daß davon keine Abgabe während dreier Jahre gezahlt werden sollte.(Stat. 4. Henry IV. c. 19.);
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