Fünfter Abs<nitt., B vir t fuch: 0 Si-ch u 407
x. Im Allgemeinen.
Die brittishe Schuld zerfällt in die fundirte und nicht fundirte.
Die fundirte bestehet aus verschiedenen Anlehenskapi- talien und Annuitäten von verschiedener Dauer,
Die unfundirte entsiehet durch Ausgaben, die nicht vorhergesehen, und wofür keine Mittel angewiesen werden, oder zu deren Deckung die angewiesenen Steuern nicht hinreichend sind, oder nicht zur rechten Zeit benußt werden können, und besieht zum Theil aus unbezahlten Forderungen ann den Staat, größtentheils aber aus der Ausgabe von Schakkammer- und Marinesc<heinen.
Die Schabkammerscheine werden gegen Erlegung des Betrags an Personen, die sie annehmen. wollen, vorzüglich aber an die Bank ausgegeben, die oft eine bestimmte Summe em? pfängt, um sie in Umlauf zu seen, Sie tragen nach dem
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