S-4 0,8 6.20: TH 04%
Bedingungen der Landwirthschaft.
CG. 1,02:
14:9 Da die bei der Ausübung des landwirthschaft-
131 lichen Gewerbes vorhandenen Verhältnisse sv äu-
19 Berst verschieden seyn können, und es wirkli) sind,
14 hier aber von keinem derselben insbesondere die Rede
Nj ist, sondern die Lehre der Landwirthschaft nur ganz im"X allgemeinen, und ohne auf die besonderen Berhält-
y nisse der Ausübung Rücksicht zu nehmen, abge-
0. handelt wird, so kann auch nur des Allgemeinsten
1) SIE von den Bedingungen hier erwähnt werden, wel-
he jene Ausübung vorausseßet.
(00 6. 363-
j 9, Sie sind; 1. Landwirch(und Landwirthin). | Außer den allgemeinen Erfodernissen, die bei iedem 1114) Gewerbtreibenden vorausgesekßt werden, müssen, sind 100 insbesondere vollständige Kenntniß des landwirth-
| schaftlichen Gewerbes, unermüdete Thätigleit, un- ausgeseßte Aufsicht über alle Theile des Ganzen, Haupteigenschaften des ersteren,


