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Grundsätze zur Verfertigung und Beurtheilung richtiger Pacht-Anschläge über alle Zweige der Landwirthschaft für Domainen-Cammern, Gutsbesitzer und Pachtbeamten : nebst dazu dienlichen Mustern / vom Ober-Landesöconomie-Commissair Johann Friedrich Meyer in Celle. Mit einer Vorrede von Albrecht Thaer auf Mögelin Königlich-Preußischem Staatsrathe der Section der Gewerbs-Policei [et]c. [et]c.
Entstehung
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XXXVII
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ß. 465. 466. 467. 468.

469,.

470. 471. 473. 473- 474: 475- 476- 477- * 478: 482+ 483- 434-

4.35. 486.

487. 488

489. 499. 491. 497: 493: 494: 495» 896.

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Von den Fruchtzehnten. Von den moncherlei Fruchtzehnken.. Von der auf den Zehntzug zu verwendenden Kosten. Nach vorhandenen Zehntregistern hat die Veranschlagung der Zehnten wenig Schwierigkeit. Wo Zehntregister oder Charten und Vermessungzregister fehlen, ist die Beranschlagung sehr schwierig. Von den Vorarbeiten Behuf Berfertigung des Anschlages. Was bei dieser Verfertigung annoc< zu beobachten. Von den Mahimühlen über haupt.- Von den Consumtion8-Listen. Ohne Mühlen- oder Waage- Register und Zwanggäste ist die Anfertigung eines Ertrags: ans<lages sehr mißlich:; Eine neue Schwierigkeit entsteht wenn es auf eine Berechnung der Mehlproductipn: aus der Wirkung der Mühle anfommt. Auf die Anzahl der Gänge-läßt sich diese Berehnung nicht gründen.- Wie zu verfahren;- wenn keine. Mahlregister oder Möühlenwaagen vorhanden sind.

== 4381. Fortgeseßte Propositionen-Üüber die Verfahrungsart.. Möühlenwaagen- sind nicht. bloß zur Ausmittelung des Pachtgeldes/ sondern auch um des Publicums willen- sehr diensam:- Entwurf einer Berechnung: zur Bestimmung: des-Abganges an Staub: und Steinmehl in den. Mühlen und zwar: von trodenem Ro>eny der gespißt: und zu feinem: Mehle gebeutelt wird, bei abgegebe: ner Mahlmeße z; von dergleichen Ro>en- wenn die Mahlmeße mit Gelde bezahlt wird; von tro>dnem-- zu ordinärem Mehle gebeutelten Ro>en/-wenn die Mahlmeße in natura abgegeben wird; Von dergleichen Ro>en- wenn die Mahlmeße mit Gelde bezahlt wird; von trodnem=- zu s<warzem Brodte gemahlnen Ro>en,- wenn. die Mahlmeße in natura abgegeben wird; Von dergleichen Ro>en zu Schwarzbrodt' gemahlen 7- wenn die: Mahlmeße mit Gelde bezahlt wird; Von tro>nem Weizen gespiät und zu feinem: Mehle gebeutelt;. wenn die Mahlmeße in natura abgegeben wirds Von dergleichen Weizen gespißt und zu feinem: Mehle gebeutelt ,- wenn die' Mahßlmeße mit Gelde bezahlt. wird; Von tro>kner Gerste gespizt und zu feinem: Mehle! gebeutelt, wenn die Mahlmeße in natura abgegeben wird z Von dergleichen: Gerste gespißt' und zu: feinem Mehle gebeutelt 7- wenn die: Mählmeße mit Gelde bezahlt: wird z; Von tro&>ner Gerste zu ordinärem Mehle'gebeutelt, wenn die Mählmeße inmatura abe gegeben wird z' 2 tro>ner Gerste zu'ordinärem: Mehle gebeutelt, wenn die Mahlmeße mit Gelde be: zahlt wird; Vom Malze+ Brantewein-- und Viehschroote-- wenn: die Mahlmeße mit' Gelde: bezahlt wird 3.