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nur in ſo ferne die Rede, als durch deren übertriebene Schaßung von dem Eigenthümer erpreßt werden konn; to. Die hierbei vorgefallenen Mißbräuche nöthigten die Ritterſchaft, höchſten Orts Beſchwerden zu führen; es war ſeit vielen Jahren die erſte, welche berückſich: tigt ward.
Endlich ertheilte dex König am ten Februar 1687 den zur Reviſion verordneten Commiſſarien die erfor/ derliche Inſtruktion, und beſiätigte am 39. Juni 1688 deren Memorial, in welchem mehrere, die erſtern er/ gänzende Beſtimmungen enthalten waren. Durch dieſe Verxotdnungen ward die Commiſſion angewieſen: auf jedem Gute die Arbeitsleiſtungen und Abgaben der Baus ern an den Hof genau zu verzeichnen, den Bekrag der neu angeſiedelten, zu Hoflagen eingezogenen, oder auf Freijahre vergebenen Geſinde zu beſtimmen, auch die wüöſten nicht unberückſichtigt zu laſſen 3; gleichfalls den Ertrag dev Krüge, Mühlen und etwa verpachteten Länder auszumitteln, und alles dieſes auf einen Gelds anſchlag dergeſtalt zu veduciren: daß 22% Arbeitstage zu Pferde, oder 30 Fußtage, gleichwie eine Tonne Roggen oder Gerſte und 2 Tonnen Haber für einen Thaler Species(zu 90 Groſchen) zu ſchäßen wären, Dex Betrag von 60 ſolchen Thalern ſolle für einen


