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Abriss der Cameral Bauwissenschaft : zu Vorlesungen entworfen / von D. Gilly
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221
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EC. 2206. 15 Tie Mauern

chwach N* S. 70. | Vim eine genaue Veberſicht yon dem Zuſtande

084 der königl. Gebäude zu erhalten, auch DBE DEN nee Mir neuen Verpachtungen die Uebergabe der Gebäude fands. und die hierauf einft erfolgende Abnahme derſel- ; ben ordnungsmäſsig vornehmen zu können, müſſen WZ, we. genaue Beſchreibungen oder Inventarien von den m nicht Gebäuden, Bewährungen, Gräben, Brücken u.ſ.w. üben, er aufgenommen und denſelben wenigſtens die Grundriſse der Gebäude, beygefügtwerden, wozu eres Über auch noch ein Situationsplan von der ganzen Hoflage gehöret, um darnach, bey dem Aufbau neuer Gebäude, denſelben eine regulaire oder zweckmäſsigere Lage, falls fie ſolche vorher nicht » welche gehabt haben, geben zu können. vorhan. O2 71: 1 Gebäu- Zur Schlichtung der entſtehenden Gränz- en nicht oder anderer Bauſtreitigkeiten, in den Städ- 1 Beſchä- ten, And gemeiniglich eigene Baugerichte bey eigt und den Magiſträten angeordnet, welche nach den an 1t Länger einigen Orten recipirten beſonderen Baugeſetzen er, ord: und Befugniſſen, ſouſt aber wohl in den mehre- nacht, Den Fällen, nach Maaſsgabe des allgemeinen ; WEnn Landrechts erkennen. 2 kurze Die Landesgeſetze erſlrecken ſich auſserdem gelehrt, auch auf dasjenige, was allgemein bey Ströhmen, | Zuvor Kanälen, Mühlen und bey andern Waſſerbauten, der Zie- bey der Anlage von Brücken und Wegen u.[ſ. w. er Stadt, Rechtens iſt, wornach dergleichen Anlagen regu rdungen irt, entlehende Streitigkeiten aber nach dem Ur- es jähr- theile der Juſtitzbehörden, unter Zuziehung bau. nen Be- verſtändiger Männer geſchlichtet und entſchieden ' werden. <<<< 5