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nach einer Verſorgungsanſtalt'für die Spe- diteurs äusſieht, daß man glauben möchte, ſie hätten ihn ſelbſt urſprünglich angegeben, mit ſo vielem Eifer betreibt, als ſie nur immer ſelbſt dabei beweiſen könnten.
Was ferner den zweiten Punct betrifft, ſo macht Elbing die Bemerkung, daß die Frachtſchließungen doch immerhin, der Re?. gel nach, in. den beiden Handelsſtädten. geſchehen werden, und daß der neue Plan nur darauf ängelegt ſey, im Fall eines Matigels an Schiffsräumten in den Hau- delsſtädten/ zur Stelle daſelbſt, allwo ſie vorhanden ſeyn möchten, nehmlich im Ge: meinhafen, durch die Spediteurs'Fracht? ſchließungen machen laſſen zu können: wel? <hes, um uns des oben angebrachten Gleich?
„niſſes zu bedienen, mit andern Worten eben ſo viel heißt, als- es ſoll zwar der
Regel näch" der Handel allein auf den bei- den Märkten geſchehen;„im Fall ſich aber auf ſelbigen nicht Zufuhr genug einfände, ſoll es. erlaubt ſeyn, an dem Einen Thore, durch" welches" die beiden Märkte alles er?
hälten/ Vorkäufer' zu brauchen. Zu der
That iſt"es unbegreiflich, wie Elbing die
Richtigkeit und Heilſamkeit der Regel aus-
drücklich“ eingeſtehen, und gleichwohl"die


