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- beiderſeitigen Intereſſe, dem gleichen Rechte und der natürlichen Freiheit dieſer Städte
ſo genau angemeſſen, daß eine jede Maaß-
- regel, welche von dem gedachten Grund- 'ſaße abweicht, unvermeidlicher Weiſe für - den einen oder andern Ort Schaden und Unrecht nach ſich ziehen müſſe. Und dieß fäße ſich. aufs kläreſte beweiſen.
- Der angeführte Grundſaß nehmlich hat
"die natürliche Folge, daß alle in Pillau an-
kommende Schiffer, der Frachtgeſchäfte we-
; gen, verbunden ſind, entweder nach Ks-
nigsberg oder nach Elbing, es ſey nun
- mit ihren Schiffen oder ohne dieſelbe für,
- ihre Perſon, hinauf zu gehen. Aus die- „Nee Einrichtung nun entſpringt für beide n Städte,
1. in Abſicht auf das Handlungsintereſſe, der doppelte überaus wichtige Vortheil, ein-. mal, daß, bei offener Börſe, unter freier Konkurrenz der Schiffer auf der einen, und der Kaufleute auf der andern Seite, die
'Frachtpreiße. zu dem natürlichen und billi-
gen Standpunkte herabgebracht werden, welcher der jedesmaligen Lage der Hand- lungsumſtände gemäß iſtz3 und dann, daß die Kaufmannſchaft die' Bequemlichkeit hat, ihre Frachtgeſchäfte-theils unter ihren Au-


