Deduftion
für,
die Königsbergiſche Kaufmannſchaft gegen
die Kaufmannſchaft zu Elbing, den Fracht-
handel betreſſend, ausgearbeitet im Jahr 1786.
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n(Der Hof hatte, auf wiederholtes Anſuchen der Elbingſchen Kaufmannſchaft, den Pil- I1auer Spediteurs die Befugniß zu Fracht» ſchließungen ertheilt, und verordnet, daß Y Deputirte von der Elbingſchen ſowohl, als„(1 von der abſchlägig beſchiedenen Königs- 2 IE bergſchen Kaufmannſchaft, in einer Kön» j ferenz, über die Modalitäten rathſchlagen N ſollten; gemäß welchen jene Befugniß,. am unſchädlichſten für Konigsberg und am vortheilhafteſten für Elbing, ausgeübt werden könnte, um ng< Maaßgabe dieſer Näthſchläge das über dieſe Sache zu ge- "bende Geſeß abfaſßſen zu können. Das Konforenzprotokolk und die Erklärung der Elbingſchen Kaufmannſchaft über daſſelbe, X 2
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