XVII Sumttnariſcher Inhalt.
6. 1084. Warum auch eine dergleichen Waldtheilung nietnahl weiter, als nur bloß auf die Holzbenußung, zu keinen Zeiten aber auf die in den Wäldern befindlis <e Hut und Trift ausgedehnet werden könne. S. 201.:
5 1085. Warum ein Richter, oder der von ihm dazu veroxdnete'Commiſſarius ſich vorzüglich alle mögliche Mühe, die in den IVBäldern befindliche Gemeinheiten aufzuheben, oder doch wenigſtens keine neue durch ungeſchirte Erbtheilungen zu ſtiften, geben müſſe- S. 202.
6 1086. Nähere Urſachen des Vorigen. S. 202.;
- 1087, Warum wenigſtens, wenn auch gleich nicht wegen der andern Waldnyßung eine Aufhebung der Gemeinſchaft möglich fällt, ſolche in Anſehung des Holzes zu bewerkſtelligen geſuchet werden müſſe. S- 203«
- 1088. Warum ſich die Schädlichkeit der Gemeinſchaft in den Wäldern in Anſehung des Holzes, alsdenn ganz vorzüglich äuſſere, wenn die Gemeinſchaftsintereſſen- ken an einem ſolchen Walde nicht ein gleiches Recht haben, ſondern dem einen ein größeres Antheil, als dem andern, daran gebühret. S- 204-
8 1089. Daß man, wenn auch gleich die Gemeinſchaft der Wälder öfters aus dem. Grunde zu heben, unmöglich fällt, dennoch wenigſtens die ſchädliche Folgen derſelben zu mäßigen und weniger empfindlich zu machen ſuchen müſſe. S- 206
e 1090 Daß zu dieſen Endzweck die landesherrliche Forſtordnungen ganz füglich zur Richtſchnur genommen, und auch die Privatmireigenthümer ſich DarnaD zu richten, rechtlich angehalten werden können. S. 206-
9 1091. Daß bey einein jeden Walde in Anſehung ſeiner Erhaltung ſo wohl, als auMg) ſeiner Benußung, eine gewiſſe. Ordnung, wozu die emanirte landeshexrliche Forſtordnungen die beſte Anleitung geben, erfordert werde. S. 207
- 1092. Warum ſi ein jeder Miteigenthümer die in der dritten Abtheilung näher be- ſchriebene Eintheilung der ISWRälder, da ſelbige zur offenbaren Erhaltung verſe ben gereichet, gefallen laſſen müſſe. S. 207-
9 1093. Daß ein Miteigenthümer eines gemeinſchaftlichen Waldes, auc< zur Anl gung und richtiger Beobachtung der nörhigen Schonungen rechtlich angehalten werden könne. S- 209+
7 1094.„Daß die wegen richtiger Benugung der Waldung einzuführende Ordnung zu noch weit mehrern Streitigkeiten Anlaß gebe, beſonders alsdenn, wenn die EEE nicht ein gleiches Recht an dem gemeinſchaftlichen Walde ha-
en.+ 210.-
s 1095. Daß das in einem gemeinſchaftlichen Walde befindliche Holz entweder zur ei-
enen Nothdurft, oder zum Verkauf angewendet werden kann, und wegen dex in Anſehung des erſtern möglichen Erſparungen nicht von allen Miteigenthü- mern gleich gedacht wird. S- 219.;
- 1095. Daß der in dem vorſtehenden 8. bemerkte Mißbrauch ſich-alsdenn am meiſten äuſere, wenn der eine Miteigenthümer einen klaren Antheil an dem Gute und GPalde hat, als der andere, und überhaupt der Unkerſcheid der Holzbedürfniſſe in einer kläinen und großen Landwirthſchaft nux wenig bedeutend» S; 211. a
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