Teil eines Werkes 
Achter Band (1784)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Summariſcher Inhalt. XVU

5. 1071. Warum der in dem dritten Hauptſtück des zweyten Bandes 5. x2x. wegen

IT

vn

ua

Iv

Gemeinheitsguseinanderſeßzung der Wälder, angenommene Satz in verſchiede- nen Fällen eine Ausnahme leide. S.. 193.

1072. Warum dieſer. Satz beſonders alsdenn eine Ausnahme leiden müſſe, wenn.

nicht bloß das Holz in dem Walde, ſondern auch die Huütung in demſelben; unter der Gemeinſchaft ſtehet. S. 193.

1073. Daß daher dieſe Fälle ſehr wohl von einander zu unterſcheiden, und, wie bey einem jeden zu verfahren, beſonders zu zeigen ſey. S, 194.

1074. Warum, wenn beydes Holzungs: und Hütungsrecht gemeinſchaftlich iſt, die Theilung des Waldes nicht nach der Güte des Holzes, ſondern nach dem Flächeninhalt des IWaldes geſchehen könne. S. 154.

1075. Daß es aber billig ſey, wenn durch eine dergleichen Theilung das eine oder ie Theil an der Güte des Holzes verliexet, daſſelbe gehörig zu entſchädigen.

. I95.

1076. Warum aber alsdenn, wenn nur bloß das Holz, nicht aber die Hütung un- ker der Gemeinſchaft ſtehet, das erſtere noch ſeiner Güte gerheilet werden könne und müſſe, indem in dieſem Fall nicht immer eine Entſchädigung Start findeny und dem verfürzten Theil, ſolche anzunehmen zugemuthet werden kann. S.195-

1077."Daß es hierunter eine ſehr geſchickte Theilungsmethode ſey, wenn der Wald dergeſtalt durchſchnitten und in gewiſſe Kaveln geſeßet werden kann, daß eine jede Kavel von allen Holzſorten, ſo viel möglich, das erforderliche erhalte, da alsdenn dieſe Kaveln unter die Gemeinheitsintereſſenten nach dem Looſe zu ver- fheilen ſind. S. 196. y

1978. Warum bey Erbrheilungen auf die Theilung eines. Waldes füglich nicht an- ders, als wenn der darauf beſtehende Intereſſent ſchon vorhin in der Nähe deſ- ſelben liegende Güter beſiket) angetragen werden könne. S. 197,

1079. Daß aber alsdenn die Tyeilung nach dem, Flächeninhalt des Waldes geſche- Hen, und einem jeden Erben derjenige Theil, der ſeinen Gütern am nächſten be- legen iſt, zugeſchlagen werden müſſe. S.397.

1080. Daß in dergleichen Fällen die Ungleichheit in der Güte des Holzes ebenfalls durch eine feſtzuſeßende Entſchädigung ausgeglichen, dieſe aber nicht in Holz, ſondern in baaren Gelde beftehen müſſe. S, 1-98.

1081, Warum dergleichen Waldtheilungen, weil ſie den Erben des Gutes zum of- fenbaren Nachtheil gereichen, nach Möglichkeit zu wiederrathen ſey, dennoch aber von dem Richter, wenn ſich die übrigen Miterben, davon abzuſtehen it Gute nicht bewegen laſſen wollen, nicht verworfen werden kann. S. 199.

1082. Daß aber, wenn eine dergleichen Waldtheilung unter den Erben auf eine rechtliche Art geſchehen ſoll, der zu theilende Wald von ſolcher Beſchaffenheit ſeyn müſſe. daß der dem Gutsbeſiker übrig bleibende Theil annoch zu ſeine eigenen Holzbedürfniſſen vollkommen hinreichend iſt. S. 200.

1083. Vorſtehendes wird nähey ausgeführet und exwieſen« S- 200, bros

.+ 1084»